Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 32. 
Als Eingriff in die ausschließliche Befugniß der Apotheker 
ist, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 33. insbesondere das 
Dispensiren von homöopathischen oder sonstigen Arzneimitteln 
durch ärztliche Individuen zu betrachten, sofern Letztere entweder 
1) zur Führung einer Handapotheke nicht befugt sind, oder 
2) im entgegengesetzten Falle 
a. sich hiebei eine Ueberschreitung der im §. 56. enthal- 
tenen Vorschriften erlaubten, oder 
b. die Abgabe von Arzneien über ihren Wohnsitz hinaus 
auf Orte ausdehnen, welche von diesem letzteren wei- 
ter, als von dem Sitze einer selbstständigen oder Filial= 
apotheke entfernt sind. 
8. 33. 
Ein Eingriff im Sinne des §. 31. ist aber nicht als vor- 
handen anzunehmen, wenn ein nach §. 8. Ziff. 2. qualifizirter 
praktischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung einer 
Handapotheke zukomme oder nicht — die Selbstdispensirung 
eines Arzneimittels unternimmt, welches der Pharmacopoea 
bavarica fremd, und dessen Bereitung um dieses letzteren Um- 
standes willen von den ortsangesessenen Apothekern förmlich 
verweigert worden ist. 
§. 55. 
In bloßen Handapotheken müssen mindest die für die Noth- 
fälle unentbehrlichen, durch §. 5. Ziff. 2. und 11. der Instruk- 
tion über die Befugnisse und Verpflichtungen der Bader vom 
25. Oktober 1836 näher bezeichneten Arzneien jederzeit in ent- 
sprechender Quantität und Beschaffenheit vorhanden sein. 
§. 56 
Die Führung eines größeren Vorrathes hängt von dem 
freien Ermessen des Inhabers der Handapotheke ab, darf aber 
die respektiven Ordinationsbefugnisse desselben in keinem Falle 
überschreiten. Auch treten in Absicht auf den Bezug dieses Vor- 
rathes nachstehende Beschränkungen ein: 
1) Inhaber von Handapotheken dürfen ihren Arzneibedarf, 
mit Ausnahme der im Inlande wildwachsenden, dann der 
in den eigenen Gärten gezogenen Vegetabilien, ausschließ- 
lich nur von inländischen Apothekern beziehen, und haben 
sich hierüber auf Erfordern gehörig auszuweisen. Die
	        
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