Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

E 
ferner gelegentlich der periodischen Visitationen nöthigenfalls 
eine nähere Vergleichung des Inventars mit den Vorträgen 
des Dispensations-Tagebuchs und der Rezepten-Sammlungen 
stattfindet, wenn bei sich ergebenden Widersprüchen und Zwei- 
feln sofort der Sache — allenfalls durch Einvernahme des Apo- 
thekers, welcher die Arzneistoffe geliefert haben soll — näher 
auf den Grund gesehen, gegen wirklich wahrgenommene Unter- 
schleife aber sogleich mit gehörigem Nachdrucke eingeschritten wird. 
Die k. Regierung, K. d. J., hat hienach dem Ausschusse 
des Apotheker= Gremiums die geeignete Eröffnung zugehen 
zu lassen. 
München, den 7. September 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von N., K. d. Innern, also ergangen. 
Mitgetheilt den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J. 
Nr. 532 — 
Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1843, die Vorstellung des 
praktischen Arztes Dr. N. wegen Suspension seiner Handapotheke betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die in bezeichnetem Betreffe unterm 31. Dezember 
v. Is. gestellte Anfrage wird der k. Regierung hiemit Nach- 
stehendes zur Entschließung eröffnet: 
Bei Constatirung des durch §.4 Ziffer 2 der Apotheken- 
Ordnung vorgesehenen Distanzen-Verhältnisses sind — in 
Ermanglung bereits vorliegender unter amtlicher Autorität 
besorgter Lokalvermessungen — die betreffenden Steuerkar- 
ten zu Grunde zu legen, wobei aber demjenigen Interes- 
senten, welcher durch die auf dem Grunde des dießfälligen 
approximativen Ergebnißes ertheilte oder versagte Hand- 
Apothekenlicenz sich beschwert erachtet, immerhin unbenom- 
men bleibt, eine amtlich geleitete Localvermessung auf seine 
Kosten, und — je nach Maaßgabe des hiedurch erzielten 
Resultates — eine wiederholte Bescheidung des betreffenden 
Licenzgesuches zu verlangen. 
Als die beiden Zielpunkte solcher Localvermessungen 
aber können, wie die k. Regierung sich von selbs hätte be- 
Med.-Verordn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.