Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Bewilligung bleibt nach §. 6 der angezogenen Ver- 
ordnung der Zuständigkeit der betreffenden Kreisregierung 
oder standesherrlichen Regierungs= und Justizkanzlei vor- 
behalten, welche hierbei mit der größten Umsicht zu ver- 
fahren haben. 
3) Die Bestimmung im §. 56 Ziffer 1 der Apotheken-Ord- 
nung vom 27. Jänner 1842, inhaltlich derer die Inhaber 
von Handapotheken ihren Bedarf an Arzneien (mit den 
vorbehaltenen Ausnahmen) ausschließlich nur von inlän- 
dischen Apotheken beziehen dürfen, und hierüber auf Er- 
fordern sich gehörig auszuweisen haben, ist allen denjeni- 
gen, welche dermalen zur Haltung von Handapotheken 
befugt sind, oder die Bewilligung hierzu künftig erhalten 
werden, mit der Auflage in Erinnerung zu bringen, die 
der freien Wahl überlassene inländische Apotheke, aus wel- 
cher sie ihren Arzneibedarf beziehen, sowie jede hierin ein- 
tretende Aenderung sogleich der Distrikts-Polizeibehörde 
des Wohnortes schriftlich anzuzeigen, welche hierüber dem 
Gerichtsarzte Mittheilung zu machen hat. 
4) Den praktischen Aerzten soll die Führung derjenigen Arz- 
neien gestattet werden, welche nach §. 11 der Instruktion 
vom 25. Oktober 1836, die Befugnisse und Verpflichtun- 
gen der Bader betreffend, diesen zugestanden sind. 
Die Mittel sind: 
Pflaster und Heftpflaster, Aetzstein, Höllenstein, rother Prä- 
zipitat, rother und gebrannter Alaun, arabischer Gummi, 
Weinstein, weiße Magnesia, Bittersalz, Salmiak, Rhabarber, 
Sennesblätter, Brechweinstein, Brechwurzel, Zimmettinktur, 
Hofmännischer Liquor, Salmiakgeist, Vitriolnaphtha, Lau- 
danum, Schwefelsäure, Chlor, Hallersfäure, Chamillen, 
Schafgarben, Wachholder, Wollkraut, Eibisch, Malven, 
Eichenrinden, Eibisch= und Klapperrosensaft, 
Der Bezug dieser Arzneien darf jevoch nur aus einer 
inländischen Apotheke Statt haben. 
Die k. Kreisregierungen, K. d. J., haben sich hiernach zu 
achten, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
München, den 6. April 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmkliche k. Regierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
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