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Die Bewilligung bleibt nach §. 6 der angezogenen Ver-
ordnung der Zuständigkeit der betreffenden Kreisregierung
oder standesherrlichen Regierungs= und Justizkanzlei vor-
behalten, welche hierbei mit der größten Umsicht zu ver-
fahren haben.
3) Die Bestimmung im §. 56 Ziffer 1 der Apotheken-Ord-
nung vom 27. Jänner 1842, inhaltlich derer die Inhaber
von Handapotheken ihren Bedarf an Arzneien (mit den
vorbehaltenen Ausnahmen) ausschließlich nur von inlän-
dischen Apotheken beziehen dürfen, und hierüber auf Er-
fordern sich gehörig auszuweisen haben, ist allen denjeni-
gen, welche dermalen zur Haltung von Handapotheken
befugt sind, oder die Bewilligung hierzu künftig erhalten
werden, mit der Auflage in Erinnerung zu bringen, die
der freien Wahl überlassene inländische Apotheke, aus wel-
cher sie ihren Arzneibedarf beziehen, sowie jede hierin ein-
tretende Aenderung sogleich der Distrikts-Polizeibehörde
des Wohnortes schriftlich anzuzeigen, welche hierüber dem
Gerichtsarzte Mittheilung zu machen hat.
4) Den praktischen Aerzten soll die Führung derjenigen Arz-
neien gestattet werden, welche nach §. 11 der Instruktion
vom 25. Oktober 1836, die Befugnisse und Verpflichtun-
gen der Bader betreffend, diesen zugestanden sind.
Die Mittel sind:
Pflaster und Heftpflaster, Aetzstein, Höllenstein, rother Prä-
zipitat, rother und gebrannter Alaun, arabischer Gummi,
Weinstein, weiße Magnesia, Bittersalz, Salmiak, Rhabarber,
Sennesblätter, Brechweinstein, Brechwurzel, Zimmettinktur,
Hofmännischer Liquor, Salmiakgeist, Vitriolnaphtha, Lau-
danum, Schwefelsäure, Chlor, Hallersfäure, Chamillen,
Schafgarben, Wachholder, Wollkraut, Eibisch, Malven,
Eichenrinden, Eibisch= und Klapperrosensaft,
Der Bezug dieser Arzneien darf jevoch nur aus einer
inländischen Apotheke Statt haben.
Die k. Kreisregierungen, K. d. J., haben sich hiernach zu
achten, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
München, den 6. April 1846.
Ministerium des Innern.
An sämmkliche k. Regierungen, Kammern des Innern, also ergangen.
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