Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 2. 
Zur Bildung der Aerzte haben Wir die theoretischen Stu— 
dien in mehreren von Uns erlassenen Allerhöchsten Verord- 
nungen bereits bestimmt, gemäß welchen nach vorschriftsmäßig 
geendeten niedern und höhern Vorbereitungsklassen, alle Lehr- 
gegenstände der speciellen Fächer der medizinischen Wissenschaften 
in sechs Semestern auf einer inländischen Universität absolvirt, 
und daselbst die akademischen Würden erlangt werden müssen. 
Zur praktischen Bildung ordnen Wir über dieses noch einen 
Zeitraum von zwei Jahren an, während welcher der angehende 
Arzt, unter der Leitung eines ältern, als vorzüglich fähig zu- 
erkannten, am besten in einer größeren öffentlichen Kranken- 
Anstalt, sich üben muß. 
Nur wenn allen diesen Bedingungen genug gethan ist, wird 
die letzte Prüfung bei einem derjenigen Medizinalkomiteéen, welchen 
Wir dieses Geschäft für die Zukunft übertragen werden, erlaubt, 
und durch eine diesfallsige Approbation das Recht zur soge- 
nannten freien Praxis erlangt. Für die Form der Prüfungen 
an den Universitäten und den genannten Medizinalkomitéen 
werden Wir genaue Vorschriften erlassen, durch deren Anwen- 
dung sowohl Wir, als das Publikum, zu gleicher Zeit überzeugt 
werden können, daß die Ausübung der Arzneiwissenschaft nur 
den fähigsten Subjekten erlaubt werde. 
Wir machen deshalb die Vorstände der medizinischen 
Sectionen an unseren Universitäten besonders verantwortlich, zu 
den medizinischen Studien nur solche Subjekte zuzulassen, welche 
ohne Gebrechen des Körpers und der Sinne vorzügliche An- 
lagen des Geistes besitzen. 
S. 3. 
In der Ueberzeugung, daß nur vollkommen gebildete Aerzte, 
bei einer eigenen Vorliebe, Geschicklichkeit und fortgesetzter tech- 
nischer Uebung, den Forderungen, welche man mit Recht von 
einem Chirurgen macht, zu entsprechen im Stande sind, ver- 
ordnen Wir, daß die Wund-Arzneikunst in Zukunft nur von 
jenen Individuen ausgeübt werde, welche die Arzneiwissenschaft 
erlernt haben, und befehlen Unsern Universitäten, keinen akade- 
mischen Grad mehr aus der Chirurgie zu ertheilen, wenn der- 
selbe nicht zugleich aus der Medizin erhalten wird; auch werden 
Wir in der Folge für eine, den Verhältnissen der Volkszahl 
und den bei weitem seltener vorkommenden wichtigen und schwe-
	        
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