1904 19
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1904.
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Mß XI. Ministerial-Vekanntmachung
vom 14. Juni 1904,
betreffend die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
Zur Ausführung von 85 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
die Ausdehnung der 88 135 bis 139 und des 8 139 der Gewerbeordnung auf
die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion vom Ac n wird
folgendes angeordnet:
Die nach §# 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom in den
Werkstattränmen der in § 1 der Verordnung genaunten Art, in denen
a) jugendliche Arbeiter (Arbeiter unter 16 Jahren) und
b) Arbeiterinnen über 16 Jahre
beschäftigt werden, auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen der Verordnung
haben
zu a) dem angefügten Formular A,
zu b) dem angefügten Formular B
zu entsprechen.
Rudolstadt, den 14. Juni 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I/XV. 5
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Juni 1904.