Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ren chirurgischen Operationen erfordernden Krankheiten ange- 
messene Anzahl solcher Subjekte Sorge tragen. 
Für eine zweckmäßigere Bildung der bisher sogenannten 
Chirurgen, bei welchen der größte Theil Unserer Unterthanen, 
besonders auf dem Lande, in allen Krankheitsgattungen Hilfe 
sucht, haben Wir in der Verordnung vom 29. Juni d. J. über 
die Errichtung der Schulen für Landärzte, die nähern Bestim— 
mungen getroffen. 
8. 4. 
Diejenigen Individuen, welche sich in Zukunft der Phar- 
macie als Apotheker widmen wollen, haben, wenn sie mit den 
erforderlichen natürlichen Anlagen, Sprach-, dann physischen, 
mathematischen und naturhistorischen Kenntnissen ausgerüstet sind, 
und vorläufig in einer größeren Offizin in der Lehre und in 
Dienst gestanden haben, wenigstens zwei Jahre an einem phar- 
mazeutischen Institute, welche Wir an den Medizinalsectionen 
Unserer Universitäten, oder auch außer diesen zu errichten ge- 
denken, chemische, botanische und pharmazeutische Collegien zu 
hören und sich in diesen Fächern nebst den theoretischen auch 
praktische Kenntnisse zu sammeln. 
Zur Uebernahme einer Apotheke als Eigenthum, oder in 
Pacht, oder endlich als sogenannter Provisor, muß sich der 
Apotheker durch die legalen Zeugnisse der gemachten Lehr= und 
Dienstjahre, und die vorgeschriebenen Studien an den pharma- 
zeutischen Instituten ausweisen, über dieses eine theoretische und 
praktische Prüfung, nach der Vorschrift, wie dieselbe bei den 
Medizinalcomitéen angeordnet wird, bestanden, und darüber ein 
förmliches Approbationszeugniß erhalten haben. 
Das Umständlichere hierüber wird in der nächstens zu er- 
scheinenden Apothekenordnung vorgezeichnet werden. 
S. 5. 
Als Hebärzte oder Accoucheurs leisten die Aerzte, Landärzte 
und Chirurgen, welche sich in einem von dem Hebammenunter- 
richte ganz abgesonderten Lehrinstitute gebildet, und über den 
Besitz der hiezu nöthigen Geschicklichkeit in einer eigenen Prü- 
fung ausgewiesen haben, die erforderlichen Dienste. 
Es wird künftig, außer den Hebammen, keinem Individuum 
erlaubt, sich diesem Fache ausschließlich zu widmen.
	        
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