Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Aus dem oben Gesagten geht aber hervor, daß die k. Kreis- 
Regierung bei einer solchen Aufstellung von Verwesern ledig- 
lich im Sinne des Abschn. Xl. der allerhöchsten Verordnung vom 
6. Oktober 1809 competenzmäßig gehandelt hat, und daß gegen 
die vollkommen gültige Zuziehung dieser zur Physikatsverwesung 
bestellten Assistenten zu Obduktionen und Wundbeschauen kein 
gegründetes Bedenken obwalten kann, unter der Voraussetzung, 
daß ihre Verwendung jedesmal nur in dem wirklich vorlie- 
genden Falle der Krankheit oder legalen Abwesenheit des Ge- 
richtsarztes statt findet. 
München, den 7. Jänner 1838. 
Staatsministerium der Justiz. 
Mitgetheilt sämmtlichen k. Kreisregierungen, K. d. J., zur Wissen- 
schaft und geeigneten Nachachtung von Seite des Staatsministeriums 
des Innern unterm 20. Jänner 1838. 
XXIII. 
Die Civilpraris der Militäräczte. 
95. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Januar 1826, das Verhältniß 
der Militärpensionisten und der Militärärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Isarkreises wird auf ihren Bericht 
vom 9. dieß, das Verhältniß der Militärpensionisten und Mi- 
litärärzte betreffend, erwiedert, daß nach den darin entwickelten 
richtigen Grundsätzen 
1) die einem Militärpensionisten von seiner vorgesetzten Mi- 
litärbehörde zum Aufenthalt an einem bestimmten Orte 
ertheilte Bewilligung noch keineswegs die polizeiliche Er- 
laubniß zu solchem Aufenthalte in sich fasse, und daß 
2) ebenso die Civilpraxis einem Militärarzte von seiner vor- 
gesetzten Militärbehörde zwar aus Dienstrücksichten unter- 
sagt, oder verstattet werden könne, daß aber damit einem 
solchem Arzte, wenn er auch den Doctorgrad besitzt, die 
übrigen durch die allgemeine organische Verordnung vom 
8. September 1808 über das Medicinalwesen vorgeschrie-
	        
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