Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

147 
habenden Militärärzten die Erlaubniß zur Civilpraxis nur in- 
soferne zu ertheilen, als die festgesetzte Zahl der Aerzte in einer 
Stadt hiedurch nicht überschritten werden würde, kann sowohl 
nach den bestehenden Normen, als auch nach dem einstimmigen 
Gutachten des Obermedicinalausschusses des Reiches und der 
übrigen Kreisregierungen, K. d. J., und Kreismedicinalausschüsse 
eine Folge nicht gegeben werden. Wohl aber ist Sorge zu tra- 
gen, daß Militärärzte die Civilpraxis wie bisher nur insoferne 
ausüben, als sie die hiefür vorgeschriebenen Bedingungen auch 
wirklich erfüllt haben und daß jeder in die Civilpraxis eintre- 
tende Militärarzt durch das betreffende Physikat zur Kenntniß 
der vorgesetzten Kreisregierung, K. d. J., gebracht werde. 
München, den 31. Mai 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen. 
XXIV. 
Die äntliche Praris der Privatdorenten. 
Nr. 11,454. S. 99. 
Ministerial-Entschließung vom 16. April 1855, die Befugniß der 
Privatdocenten an den medizinischen Fakultäten der drei Landes- 
Universitäten zur Ausübung der ärztlichen Praxis betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl. 
Der k. Regierung wird mit Bezugnahme auf die Entschlie- 
ßung vom 7. Februar, h. Is. im Einverständnisse mit dem 
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten auf den Bericht zur Entschließung erwiedert: 
1) daß zwar die Venia legendi noch keineswegs die polizei- 
liche Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis in 
sich schließe; 
2) daß jedoch bezüglich der Licentia practicandi der Pri- 
vatdocenten an den medizinischen Faculitäten der 3 Lan- 
desuniversitäten jenes Verfahren analoge Anwendung zu 
finden habe, welches durch die Ministerial-Entschließungen 
vom 24. Januar, dann 11. September 1826 und vom 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.