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habenden Militärärzten die Erlaubniß zur Civilpraxis nur in-
soferne zu ertheilen, als die festgesetzte Zahl der Aerzte in einer
Stadt hiedurch nicht überschritten werden würde, kann sowohl
nach den bestehenden Normen, als auch nach dem einstimmigen
Gutachten des Obermedicinalausschusses des Reiches und der
übrigen Kreisregierungen, K. d. J., und Kreismedicinalausschüsse
eine Folge nicht gegeben werden. Wohl aber ist Sorge zu tra-
gen, daß Militärärzte die Civilpraxis wie bisher nur insoferne
ausüben, als sie die hiefür vorgeschriebenen Bedingungen auch
wirklich erfüllt haben und daß jeder in die Civilpraxis eintre-
tende Militärarzt durch das betreffende Physikat zur Kenntniß
der vorgesetzten Kreisregierung, K. d. J., gebracht werde.
München, den 31. Mai 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen.
XXIV.
Die äntliche Praris der Privatdorenten.
Nr. 11,454. S. 99.
Ministerial-Entschließung vom 16. April 1855, die Befugniß der
Privatdocenten an den medizinischen Fakultäten der drei Landes-
Universitäten zur Ausübung der ärztlichen Praxis betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl.
Der k. Regierung wird mit Bezugnahme auf die Entschlie-
ßung vom 7. Februar, h. Is. im Einverständnisse mit dem
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulange-
legenheiten auf den Bericht zur Entschließung erwiedert:
1) daß zwar die Venia legendi noch keineswegs die polizei-
liche Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis in
sich schließe;
2) daß jedoch bezüglich der Licentia practicandi der Pri-
vatdocenten an den medizinischen Faculitäten der 3 Lan-
desuniversitäten jenes Verfahren analoge Anwendung zu
finden habe, welches durch die Ministerial-Entschließungen
vom 24. Januar, dann 11. September 1826 und vom
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