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31. Mai 1837 (Döll. V.-S. Bd. XV. S. 40 u. ff.) hin-
sichtlich der Civilpraxis der Militär-Aerzte vorgeschrieben
wurde;
3) daß demnach den Privatdocenten die Ausübung der ärzt-
lichen Praxis, wenn sie hierum nachsuchen und sich über
die Erfüllung der nach der organischen Verordnung vom
8. September 1808 über das Medizinalwesen zur Aus-
übung ärztlicher Praxis überhaupt erforderlichen Beding-
ungen bei dem betreffenden Gerichtsarzte und der Polizei-
Behörde genügend ausgewiesen haben, worüber sogleich
an jene Kreisregierung Bericht zu erstatten ist, auf die
Dauer der Venia legendi nicht zu beanstanden sei;
4) daß diese Grundsätze unter gleichen Voraussetzungen auch
auf jene Privatdocenten in Anwendung zu kommen haben,
welche das baherische Indigenat noch nicht besitzen sollten.
Nach diesen Bestimmungen hat sich die k. Regierung, Kam-
mer des Innern, in vorkommenden Fällen zu achten.
München, den 16. April 1855.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierungen von Oberbayern, Mittelfranken, Unterfranken
und Aschaffenburg, K. d. J.
XXV.
Die Ausübung der ärztlichen Praris durch Duiesrenten Kc.
Nr. 6,574 S. 100.
Ministerial-Entschließung vom 13. Januar 1854, die Ausübung der
ärztlichen Praxis durch Quiescenten rc. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Mehrfach ist die Frage in Anregung gekommen, wie es
in Ansehung der Fortsetzung der ärztlichen Praxis von Seite
jener Gerichtsärzte in ihrem vormaligen Amtsbezirke zu halten
sei, welche nach eigenem Ansuchen oder in Folge einer organi-
schen Verfügung oder aus administrativen Erwägungen quies-
cirt, — oder endlich nach §. 19 der IX. Verf.-Beil. des Dien-
stes entlassen werden.
Es ist in dieser Beziehung die Ansicht angenommen wor-
den, als verstünde sich die Befugniß solcher Aerzte zur Fort-
setzung der ärztlichen Praxis von ihrem bisherigen Amtssitze