Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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31. Mai 1837 (Döll. V.-S. Bd. XV. S. 40 u. ff.) hin- 
sichtlich der Civilpraxis der Militär-Aerzte vorgeschrieben 
wurde; 
3) daß demnach den Privatdocenten die Ausübung der ärzt- 
lichen Praxis, wenn sie hierum nachsuchen und sich über 
die Erfüllung der nach der organischen Verordnung vom 
8. September 1808 über das Medizinalwesen zur Aus- 
übung ärztlicher Praxis überhaupt erforderlichen Beding- 
ungen bei dem betreffenden Gerichtsarzte und der Polizei- 
Behörde genügend ausgewiesen haben, worüber sogleich 
an jene Kreisregierung Bericht zu erstatten ist, auf die 
Dauer der Venia legendi nicht zu beanstanden sei; 
4) daß diese Grundsätze unter gleichen Voraussetzungen auch 
auf jene Privatdocenten in Anwendung zu kommen haben, 
welche das baherische Indigenat noch nicht besitzen sollten. 
Nach diesen Bestimmungen hat sich die k. Regierung, Kam- 
mer des Innern, in vorkommenden Fällen zu achten. 
München, den 16. April 1855. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungen von Oberbayern, Mittelfranken, Unterfranken 
und Aschaffenburg, K. d. J. 
XXV. 
Die Ausübung der ärztlichen Praris durch Duiesrenten Kc. 
Nr. 6,574 S. 100. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Januar 1854, die Ausübung der 
ärztlichen Praxis durch Quiescenten rc. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Mehrfach ist die Frage in Anregung gekommen, wie es 
in Ansehung der Fortsetzung der ärztlichen Praxis von Seite 
jener Gerichtsärzte in ihrem vormaligen Amtsbezirke zu halten 
sei, welche nach eigenem Ansuchen oder in Folge einer organi- 
schen Verfügung oder aus administrativen Erwägungen quies- 
cirt, — oder endlich nach §. 19 der IX. Verf.-Beil. des Dien- 
stes entlassen werden. 
Es ist in dieser Beziehung die Ansicht angenommen wor- 
den, als verstünde sich die Befugniß solcher Aerzte zur Fort- 
setzung der ärztlichen Praxis von ihrem bisherigen Amtssitze
	        
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