Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Ihnen soll daher die Fortsetzung der ärztlichen Praxis von 
ihrem bisherigen Amtssitze aus in der Regel und wenn nicht 
deßfalls sofort bei Eröffnung der Inruhestandversetzung auf 
Grund besonderer Verhältnisse anders verfügt wird, still- 
schweigend gestattet sein. 
Geht indeß ein solcher, die ärztliche Praxis an seinem 
vorigen Amtssitze ausübender Quiescent ab, so ist dieß nicht 
als Erledigung eines ärztlichen Distriktes zu betrachten und da- 
her auch wegen dieses Abgangs die Ertheilung der Praxislicenz 
an einen andern Arzt nicht statthaft. 
Anlangend die freiwillig aus dem Staatsdienste tretenden, 
dann die in Folge administrativer Erwägung gquiescirten oder 
nach §. 19. der IX. Verf.-Beil. dimittirten Gerichtsärzte, so 
haben dieselben auf eine vorwiegende Beachtung ihrer perfön- 
lichen oder Familienverhältnisse keinen Anspruch zu machen, zu- 
mal es an ihnen lag, ihr Interesse deßfalls selbst zu wahren. 
Die Erlaubniß zur Fortsetzung der ärztlichen Praxis von 
ihrem vormaligen Amtssitze aus ist daher für diese Aerzte mit 
dem Wegfallen der amtlichen Eigenschaft als erloschen zu be- 
trachten, und muß deren weitere Gestattung ausdrücklich nach- 
gesucht werden. 
Bei Prüfung solcher Gesuche müssen in erster Linie die 
Verhältnisse des Sanitätsdienstes in dem betreffenden Bezirke, 
dann jene Gründe in Erwägung gezogen werden, welche die 
Entfernung des betreffenden Arztes von der amtlichen Wirk- 
samkeit veranlaßt haben und die vielleicht auch nicht als ange- 
messen erscheinen lassen, demselben die Ausübung der Praxis 
in dem bisherigen Bezirke zu gestatten. 
Indem das unterzeichnete Staatsministerium diese Normen 
und Gesichtspunkte für die künftige Behandlung der Eingangs 
erwähnten Frage an die Hand gibt, um hiedurch die Interessen 
des Sanitätsdienstes, des Publikums und des ärztlichen Stan- 
des, so wie ein vollkommen gleichmäßiges Verfahren zu sichern, 
vertraut dasselbe, daß diese Absichten mit Umsicht und mit reif- 
licher Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse aus- 
geführt und dadurch unzulässige, den Nahrungsstand der Aerzte 
gefährdende und nicht selten Charlatanerie und Reibungen her- 
vorrufende Uebersetzungen eines Bezirkes mit ärztlichem Per- 
sonale, zugleich aber auch Beeinträchtiguugen in Ausübung des 
ärztlichen Berufes von solchen Aerzten ferngehalten werden,
	        
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