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lichen und chirurgischen Individuen, wenn solche auf dem
diesseitigen Gebiete practiciren wollen, anzuweisen, und
zugleich zu beauftragen, einem jeden dieser Individuen
nach den angeführten Bestimmungen die Grenzen seiner
Praxis daselbst anzudeuten, für Uebertretungsfälle mit
den bestehenden Polizeigesetzen zu bedrohen, und beim Ein-
tritte eines Vergehens gegen diese Gesetze auch darnach
zu bestrafen.
5) Von diesen Bestimmungen ist die k. würtembergische Re-
gierung des Oberdonaukreises gehörig in Kenntniß zu setzen.
Es ist hiernach das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 19. Dezember 1818.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Oberdonaukreises K. d. J., also ergangen.
Nachricht hievon dem k. Obermedicinal-Collegium zur Wissenschaft.
5. 103.
Ministerial-Entschließung vom 4. Mai 1833, den Verkauf von ge-
heimen Arzneimitteln s. a. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Kreisregierung wird auf den Bericht vom 6. März
l. Is., den Verkauf von geheimen Arzneimitteln s. a. betr., zur
Entschließung erwiedert, daß die Ausübung der ärztlichen und
wundärztlichen Praxis, wie sie den an den chirurgischen Schulen
des Königreiches approbirten Chirurgen zusteht, im Auslande
domicilirten, an der Grenze des Reiches wohnenden Chirurgen,
in dem Königreiche Bayern nur dann erlaubt sey, wenn der-
gleichen Chirurgen den diesfalls zur Ausübung jener Befugnisse
bestehenden diesseitigen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen
haben, und auch für die Zukunft entsprechen werden, übrigens
auch diese Praxis immerhin durch das reciproce Benehmen des
betreffenden Staates bedingt bleibt.
In Bezug auf den Verkauf von geheimen Arzneimitteln
durch solche Individuen wird lediglich auf die dießfalls gegebe-
nen Vorschriften verwiesen, welche bei solchen Personen auf das
nachdrücklichste in Anwendung zu bringen sind.
München, den 4. Mai 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. Innern, also ergangen.