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dem sie auf einer der inländischen medicinischen oder
chirurgischen Schulen die Arznei= oder Wund-Arzneiwissen-
schaft nach den bestehenden Landesverordnungen erlernt
und daraus geprüft worden sind, vorzug sweise sich
dem theoretischen und praktischen Theile der operativen
Chirurgie widmeten, und dieselbe vorzugsweise aus-
zuüben sich anerbieten.
2 Denjenigen Ausländern, welche als große Operateurs im
allgemeinen Rufe stehen, kann die Ausübung ihrer Kunst
ohne vorgängige Prüfung gestattet werden.
3) Andere ausländische Augen= und Zahnärzte sind nicht
früher zur Prüfung und Ausübung ihrer Kunst zuzulassen,
bis sie legale Zeugnisse über vollendete medicinisch-chirur-
gische, oder wenigstens vollständig gehörte chirurgische Lehr-
curse auf einer öffentlichen Schule beigebracht haben.
Sie müssen sich auch gefallen lassen, den Orts-Polizei-
Behörden, wo sie operiren wollen, auf Verlangen eine reale
Caution zu leisten, daß sie das Publicum nicht durch übertrie-
bene Taxen, durch unpassende, nur mit Gewinnsucht unternom-
mene Operationen, durch zu frühes Abreisen und Verlassen der
Operirten, oder durch Ausgaben verschiedener kostspieliger Ar-
cane, oder andere medicinisch-chirurgische Pfuschereien gefährden.
Unsere Landesdirection in Bayern hat sich hienach zu achten.
München, den 31. August 1805.
An die Churfürstl. Landesdirection in Bayern also ergangen.
8. 106.
Organisches Edikt über das Medizinalwesen vom 8. September 1808.
Aus zug.
Titel III. §. 18. lit. m. den Medizinalräthen bei den Kreis-
Kommissariaten liegt besonders ob: die Ausmittlung, ob aus-
wärtigen, durch ihre Kreise reisenden Aerzten, Operateurs u. s. w.
Unseren gegebenen Verordnungen vom 31. August 1805 zu Folge
die Ausübung ihrer Kunst zu gestatten sei.