Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

377 
5) Sodann entblößt sie nach Herkommen Haupt oder Brust 
des Säuglings, läßt sich von dem zur Taufhandlung be— 
stimmten Wasser dreimal etwas in die hohl gehaltene rechte 
Hand gießen, besprengt damit das Kind, und spricht zu- 
gleich die Worte aus: „N. N. Ich taufe dich im Namen 
Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen 
Geistes. — Der allmächtige Gott und Vater unseres 
Herrn Jesu Christi erhalte dich durch seinen heiligen Geist 
in seiner Gnade zum ewigen seligen Leben. Amen.“ 
6) Ist dieses geschehen, so bedeckt sie das Kind, und die hei- 
lige Handlung schließt mit einem still gebeteten Vaterunser. 
7) Fordert die Schwäche des Kindes eine noch weitere Ab- 
kürzung des Taufaktes, so kann dieselbe zwar unbedenklich 
vorgenommen werden, das dreimalige Besprengen des 
Kindes mit dem Taufwasser und das Aussprechen der 
Worte Christi darf aber nie unterbleiben, weil sonst die 
Handlung die Eigenschaft einer wirklichen Taufe nicht 
haben würde. 
8. 20. 
Sogleich nach beendigter Nothtaufe ist der Pfarrer von 
dem Vollzuge derselben in Kenntniß zu setzen, und es sind ihm 
alle die im §. 11. näher bezeichneten Umstände und Nachrichten 
mitzutheilen, welche er zur Eintragung des Falles in das Kir- 
chenbuch zu wissen nöthig hat. Auch liegt der Hebamme ob, 
sich darüber auszuweisen, daß die Nothtaufe in vorgeschriebener 
Weise stattgefunden hat und ein wesentliches Erforderniß dabei 
nicht übergangen worden ist. 
§. 21. 
Bleibt ein solches Kind am Leben, so hat, sobald es ohne 
Gefahr geschehen kann, die kirchliche Bestätigung durch die vor- 
geschriebene Einsegnung zu geschehen, und von der Hebamme 
wird dabei Folgendes gefordert: 
1) Sie hat bei dieser Handlung, dieselbe mag in der Kirche 
oder im Hause vor sich gehen, in anständiger Kleidung 
anwesend zu sein, und sich hinsichtlich des Tragens und 
Umherreichens des Kindes ebenso, wie bei der Taufhand= 
lung selbst, zu verhalten. 
2) Sie hat, insoweit es nicht durch Pathen oder Zeugen ge- 
schieht, die von dem Geistlichen vorgelegten Fragen, ob
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.