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5) Sodann entblößt sie nach Herkommen Haupt oder Brust
des Säuglings, läßt sich von dem zur Taufhandlung be—
stimmten Wasser dreimal etwas in die hohl gehaltene rechte
Hand gießen, besprengt damit das Kind, und spricht zu-
gleich die Worte aus: „N. N. Ich taufe dich im Namen
Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen
Geistes. — Der allmächtige Gott und Vater unseres
Herrn Jesu Christi erhalte dich durch seinen heiligen Geist
in seiner Gnade zum ewigen seligen Leben. Amen.“
6) Ist dieses geschehen, so bedeckt sie das Kind, und die hei-
lige Handlung schließt mit einem still gebeteten Vaterunser.
7) Fordert die Schwäche des Kindes eine noch weitere Ab-
kürzung des Taufaktes, so kann dieselbe zwar unbedenklich
vorgenommen werden, das dreimalige Besprengen des
Kindes mit dem Taufwasser und das Aussprechen der
Worte Christi darf aber nie unterbleiben, weil sonst die
Handlung die Eigenschaft einer wirklichen Taufe nicht
haben würde.
8. 20.
Sogleich nach beendigter Nothtaufe ist der Pfarrer von
dem Vollzuge derselben in Kenntniß zu setzen, und es sind ihm
alle die im §. 11. näher bezeichneten Umstände und Nachrichten
mitzutheilen, welche er zur Eintragung des Falles in das Kir-
chenbuch zu wissen nöthig hat. Auch liegt der Hebamme ob,
sich darüber auszuweisen, daß die Nothtaufe in vorgeschriebener
Weise stattgefunden hat und ein wesentliches Erforderniß dabei
nicht übergangen worden ist.
§. 21.
Bleibt ein solches Kind am Leben, so hat, sobald es ohne
Gefahr geschehen kann, die kirchliche Bestätigung durch die vor-
geschriebene Einsegnung zu geschehen, und von der Hebamme
wird dabei Folgendes gefordert:
1) Sie hat bei dieser Handlung, dieselbe mag in der Kirche
oder im Hause vor sich gehen, in anständiger Kleidung
anwesend zu sein, und sich hinsichtlich des Tragens und
Umherreichens des Kindes ebenso, wie bei der Taufhand=
lung selbst, zu verhalten.
2) Sie hat, insoweit es nicht durch Pathen oder Zeugen ge-
schieht, die von dem Geistlichen vorgelegten Fragen, ob