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Uebrigens wird die k. Kreisregierung alles Ernstes dar-
über wachen, daß
1) die durch keine Verordnung untersagte unentgeltliche Ab-
gabe von homöopathischen Heilmitteln durchaus nicht in
ein keineswegs gestattetes Verkaufen solcher Mittel über-
gehe, und daß
II) Dr. N. sowohl, als jeder sonstige homöopathische Arzt
regelmäßige Tagebücher über die Abgabe ihrer Heilmittel
führe.
München, den 30. November 1834.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen,
Nr. 16,645. §S. 111.
Ministerial-Entschließung vom 5. Februar 1837, die Ausübung
der Homöopathie von den Landärzten und Chirurgen, resp. die
Unzulässigkeit ihrer Ausübung durch nicht graduirte Aerzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die berichtliche Anfrage der k. Regierung des Isarkrei-
ses, K. d. J., vom 31. März vor. Is. darüber, ob den Land-
Aerzten und Chirurgen die Ausübung der Homöopathie zu er-
lauben sey? wird im Einklange mit dem Gutachten sämmtlicher
Kreisregierungen, K. d. J., und sämmtlicher Kreismedicinal-
Ausschüsse, dann mit dem Antrage des k. Obermedicinalaus-
schusses erwiedert, daß die bayerischen Medicinalverordnungen
nicht graduirten Aerzten die Anwendung einer in ihren Wirkun-
gen noch nicht vollständig ergründeten Methode, nicht gestatten.
München, den 5. Februar 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Mittheilung den übrigen Kreisregierungen.