Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Aber auch dieses Bedenken verschwindet ganz bei gründ- 
licher Prüfung und gehöriger Würdigung folgender in die Ver- 
einssatzungen aufgenommenen Bestimmungen: 
a) Wittwen und Waisen haben keinen Anspruch auf Pen- 
sion, wenn der Ehemann oder Vater nicht ein volles Jahr 
ordentliches Mitglied des Vereins war. Durch diese Bestim- 
mung wird verhütet, daß nicht ein außerordentliches Mitglied, 
dem die Berechtigung, als ordentliches Mitglied einzutreten, 
nicht entzogen werden kann, aus Spekulation sich noch auf dem 
Todtenbette trauen läßt, um einer liebgewonnenen Person eine 
Pension zu verschaffen. 
b) Wittwen und Waisen erhalten nur die halbe Pension, 
wenn der Ehemann oder Vater zwar über ein volles Jahr, 
aber weniger als vier volle Jahre, ordentliches Vereinsmitglied 
war. Durch diese Bestimmung werden alle Gesundheitszeug- 
nisse hinlänglich ersetzt. Denn auch die blühendste Gesundheit 
gewährt keine Bürgschaft, daß ein Mensch noch über vier Jahre 
leben werde, und während der Gesunde, auf seine Kraft po- 
chend, sich sehr leicht einen Exceß erlaubt, der seinem Leben 
schnell ein Ende macht, gibt sich der Kränkelnde, durch mehr- 
jährige Leiden zur Vorsicht gemahnt, eine bessere Pflege und 
erhält sein Leben länger. Daher mag es von einem Manne, 
der über vier Jahre ordentliches Mitglied war, gleichgiltig sein, 
ob er mit oder ohne Gesundheitszeugnisse in den Verein auf- 
genommen worden ist. 
c) Ein Drittel der ganzen Schuld, die der Calcul für ein 
Mitglied auswirft, muß beim Eintritte baar abgetragen wer- 
den. — Durch diese Bestimmung ist dafür gesorgt, daß die- 
jenigen ordentlichen Mitglieder, welche nach dem ersten und vor 
dem vollendeten vierten Jahre ihres Eintrittes sterben, den 
ganzen Bedarf für die versprochenen Pensionen ihrer Wittwen 
und Waisen bis auf einen kleinen Rest selbst bestreiten. Denn 
es fehlt auf diese Weise in jedem einzelnen Falle schon weniger 
als der sechste Theil der für die halbe Pension erforderlichen 
Baarsumme, und somit reducirt sich der Abgang im Ganzen 
auf einen noch kleineren aliquoten Theil des für alle halben 
Pensionen nothwendigen Baarbedarfs. Aber durch die im §.47 
der Satzungen festgestellten Jahresbeiträge der außerordentlichen 
Mitglieder wird nicht nur der soeben berührte geringe Passivrest 
vollständig gedeckt, sondern die Größe jener Beiträge und die
	        
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