Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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.Jeder Gerichtsarzt hat die in Unserm Regierungsblatt 
enthaltenen, oder durch sein Kreiskommissariat an ihn 
gekommenen Verordnungen augenblicklich und genau zu 
befolgen, und im Falle sie das übrige ärztliche Personal 
betreffen, demselben jedesmal durch die Polizeibehörde des 
Distriktes, mittelst Circular mitzutheilen, diese geschehene 
Mittheilung durch die eigene Unterschrift eines jeden zu 
erheben, und für die Befolgung derselben zu wachen. Ver— 
stößt sich das eine oder andere der ärztlichen Individuen, 
aus allen Fächern, gegen Verordnungen, so erinnert der 
Gerichtsarzt dasselbe zuerst, und zeigt im weitern Uebertre- 
tungsfalle die Sache dem Kreiskommissariat pflichtmäßig an. 
Jedes die Praxis beginnende ärztliche Individuum weist 
bei seinem Antritte dem Gerichtsarzte seines Bezirkes das 
legale Prüfungszeugniß und die Erlaubniß des Kreis- 
Commissariats vor, welches zur Ausübung in diesem Be- 
zirke berechtigt. 
Jeder Gerichtsarzt hält sich eine genaue Liste über alle die 
in seinem Bezirke befindlichen ärztlichen Individuen aus 
allen Fächern, worin nebst der Anstellung, das Alter und 
und alle übrigen erheblichen Eigenschaften und Notizen 
aufgezeichnet, der Austritt durch Ortsverhältnisse oder Tod 
bemerkt, und die Anzeigen über beide letztere sogleich jeder- 
zeit an das Kreiscommissariat eingesendet werden müssen. 
. Der Gerichtsarzt erholt von allen Aerzten, Landärzten, 
Chirurgen, Hebammen und Thierärzten seines Bezirkes, 
die ihnen in ihren Instruktionen vorzuschreibenden Listen 
und Anzeigen, so wie diese und auch die Apotheker ihre 
Anstände, Klagen u. dgl., so zunächst dahin zu dirigiren 
haben. Nur wenn diese von den Gerichtsärzten erweis- 
lich nicht hinlänglich gewürdigt werden sollten, stehet der 
Recurs zum Kreiscommissariate offen. 
Die oben (lit. a.) erwähnten Listen begreifen vorzugsweise 
in sich, die den Aerzten, Landärzten, Chirurgen und Hebam- 
men in der Ausübung ihrer Wissenschaft vorkommenden 
Geburts= und Sterbefälle, die letztere mit der noch be- 
sonders und allgemein anzuordnenden Leichenbeschau, welche 
dem Gerichtsarzte unverzüglich zuzusenden sind, und worüber 
bestimmte Vorschriften folgen werden. Der Gerichtsarzt 
redigirt aus denselben, mit Beisetzung der Zahl der in
	        
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