177
8. 23.
Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist jeder
ledige Arzt oder Wittwer ohne pensionsfähige Kinder geeignet.
§. 24.
Die Aufnahme als Ehrenmitglied unterliegt nebst der An-
meldung und gleichzeitigen Entrichtung eines beliebigen Bei-
trages, dessen Minimum jedoch festgesetzt ist, dem Ermessen der
Verwaltungsorgane.
Denselben steht es zu, Nichtärzte, welche erhebliche Dienste
in der Verwaltung leisten, auch ohne alle Beiträge als Ehren-
mitglieder aufzunehmen.
8. 25.
Der zur Aufnahme als ordentliches Mitglied sich Anmel-
dende hat nachfolgende beglaubigte Belege, in welchen alle Zah-
len mit Worten geschrieben sein müssen, beizubringen.
a) Die sub Beilage Il. anliegende Beitritts-Erklärung,
b) Geburts= oder Taufzeugnisse für sich und seine Gattin,
Jc) ein Trauungszeugniß mit Angabe des früheren Familien-
Namens der Gattin.
8. 26.
Jede erwiesene wissentlich falsche Angabe in den beigebrach-
ten Nachweisen hat Verlust aller Rechte als Vereins-Mitglied
zur Folge, ohne Anspruch auf Rückersatz der bereits gemachten
Einzahlungen.
8. 27.
Der zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied sich An-
meldende sendet blos seine Beitritts-Erklärung ein.
8. 28.
Zu Aufnahms-Terminen ist jeder Quartal-Anfang bestimmt.
Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht sechs Wochen früher
bei dem betreffenden Kreisausschusse, die Aufnahme selbst durch
den Verwaltungsrath und bedarf zu ihrer Giltigkeit der relati-
ven Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
§. 29.
Die Giltigkeit einer Versicherung wird vom Tage der Aus-
stellung der Aufnahms-Urkunde an berechnet. Von diesem Tage
an treten alle Verbindlichkeiten und Rechte des neuen Mitglie-
des in Wirksamkeit.
Med.,Perordn. 12