Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 23. 
Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist jeder 
ledige Arzt oder Wittwer ohne pensionsfähige Kinder geeignet. 
§. 24. 
Die Aufnahme als Ehrenmitglied unterliegt nebst der An- 
meldung und gleichzeitigen Entrichtung eines beliebigen Bei- 
trages, dessen Minimum jedoch festgesetzt ist, dem Ermessen der 
Verwaltungsorgane. 
Denselben steht es zu, Nichtärzte, welche erhebliche Dienste 
in der Verwaltung leisten, auch ohne alle Beiträge als Ehren- 
mitglieder aufzunehmen. 
8. 25. 
Der zur Aufnahme als ordentliches Mitglied sich Anmel- 
dende hat nachfolgende beglaubigte Belege, in welchen alle Zah- 
len mit Worten geschrieben sein müssen, beizubringen. 
a) Die sub Beilage Il. anliegende Beitritts-Erklärung, 
b) Geburts= oder Taufzeugnisse für sich und seine Gattin, 
Jc) ein Trauungszeugniß mit Angabe des früheren Familien- 
Namens der Gattin. 
8. 26. 
Jede erwiesene wissentlich falsche Angabe in den beigebrach- 
ten Nachweisen hat Verlust aller Rechte als Vereins-Mitglied 
zur Folge, ohne Anspruch auf Rückersatz der bereits gemachten 
Einzahlungen. 
8. 27. 
Der zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied sich An- 
meldende sendet blos seine Beitritts-Erklärung ein. 
8. 28. 
Zu Aufnahms-Terminen ist jeder Quartal-Anfang bestimmt. 
Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht sechs Wochen früher 
bei dem betreffenden Kreisausschusse, die Aufnahme selbst durch 
den Verwaltungsrath und bedarf zu ihrer Giltigkeit der relati- 
ven Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
§. 29. 
Die Giltigkeit einer Versicherung wird vom Tage der Aus- 
stellung der Aufnahms-Urkunde an berechnet. Von diesem Tage 
an treten alle Verbindlichkeiten und Rechte des neuen Mitglie- 
des in Wirksamkeit. 
Med.,Perordn. 12
	        
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