Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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sechs Jahre gewählt werden. Diese wählen aus ihrer Mitte 
einen Obmann; giltige Beschlüsse können nur in Anwesenheit 
der drei ärztlichen Mitglieder gefaßt werden. 
§. 95. 
Der Verein kann von Mitgliedern oder ihreu versicherten 
Angehörigen wegen aller aus den Satzungen hervorgehenden 
Rechte und Verbindlichkeiten nur bei dem Schiedsgerichte be- 
langt werden. 
Das Schiedsgericht entscheidet in letzter Instanz über alle 
Reklamationen einzelner Mitglieder oder ihrer versicherten An- 
gehörigen, welche sich durch eine Anordnung des Verwaltungs- 
Rathes in ihren Rechten verletzt erachten. 
Das Schiedsgericht ist ferner in Verwaltungs= und Rech- 
nungssachen die letzte Instanz. 
Gegen den Ausspruch des Schiedsgerichts findet kein Rechts- 
Mittel mehr statt; derselbe ist inappellabel, für beide Theile 
bindend, sogleich vollziehbar und wird schriftlich mit Entschei- 
dungsgründen ertheilt. 
§. 96. 
Für Berufungen jeder Art ist eine Nothfrist von drei Mo- 
naten vom Tage der Insinuation an gestattet, innerhalb welcher 
die Berufungsschrift bei dem Kreisausschusse oder Verwal- 
tungsrathe übergeben werden muß. Die Berufung hat Sus- 
pensiv-Effekt. 
§. 97. 
Das Schiedsgericht ist zugleich die Revisionsbehörde zur 
Verbescheidung der Rechnung des Verwaltungsrathes. 
§. 98. 
Zur Prüfung des Verhältnisses der wirklichen Sterbefälle 
und der darauf gegründeten Leistungen zu den Durchschnitts- 
Berechnungen wird am Schlusse einer jeden Finanzperiode — 
gegen angemessene Remuneration — von einem tüchtigen Ma- 
thematiker als Experten ein technisches Gutachten über die Nach- 
haltigkeit der Leistungen und die Sicherheit der Gesellschaft 
abgefaßt. 
Durch diese Maßregel soll das Gleichgewicht zwischen Ein- 
nahmen und Ausgaben aufrecht erhalten, der Pensionsverein 
selbst vor Erschütterungen bewahrt und den Mitgliedern zur 
eigenen Beruhigung eine richtige Einsicht in die Lage und Ver-
	        
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