Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Generalversammlung ist ermächtiget, von allen Mit- 
gliedern der Verwaltungsorgane Aufschlüsse zu fordern. Diese 
sind verpflichtet, den Verhandlungen der Generalversammlung 
beizuwohnen und haben eine berathende, aber keine entscheidende 
Stimme. 
8. 102. 
Nur die Generalversammlung allein ist befugt, die Satzun- 
gen abzuändern oder zu ergänzen, die Mitglieder für den Ver— 
waltungsrath und für das Schiedsgericht auf die Dauer von 
sechs Jahren zu wählen, von der ganzen Geschäfts= und Rech- 
nungsführung Einsicht zu nehmen, entdeckten Mißständen abzu- 
helfen und desfallsige Beschlüsse zu erlassen, so wie vorkommende 
Beschwerden über die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes 
zu bescheiden. 
8. 103. 
Bei den Wahlen der Verwaltungs-Organe durch die Ge- 
neralversammlung entscheidet relative Stimmenmehrheit. Jeder 
Wähler hat für das betreffende Verwaltungsorgan die nöthige 
Zahl von Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmännern zu be- 
nennen; sämmtliche austretende Mitglieder sind wieder wähl- 
bar. — Die Funktionen der Neugewählten beginnen mit dem 
ersten Jänner des auf die Generalversammlung folgenden Jahres. 
Das Schiedsgericht, der Verwaltungsrath und die Kreis- 
Ausschüsse sind ermächtigt, auf erledigte Stellen in ihrer Mitte 
im Laufe einer Verwaltungsperiode die vorhandenen Ersatz- 
Männer nach ihrer Reihenfolge einzuberufen und, wenn keine 
Ersatzmänner mehr bestehen, sich durch eigene Wahl zu ergänzen. 
8. 104. 
Den auswärtigen, zu der Generalversammlung gewählten 
Abgeordneten werden Tagsgebühren mit 2 fl. 30 kr. und Ver- 
gütung der Eilwagentaxen beziehungsweise der Eisenbahn-Taxen 
II. Klasse bewilligt. Diese, sowie etwaige aus der General- 
Versammlung erwachsenden Regie-Kosten werden durch eine be- 
sondere Umlage auf sämmtliche ordentliche Mitglieder gedeckt. 
Capitel IX. 
Giltigkeit und Abänderungen der Satzungen. 
§. 105. 
Gegenwärtige Satzungen treten — nach erfolgter allerhöchster 
Genehmigung — mit dem 1. Jänner 1853 in Wirksamkeit. 
Med „Verordn. 13
	        
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