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8. 106.
Vorschläge zu Abänderungen der Satzungen werden bei
dem Verwaltungsrath angebracht und von diesem spätestens
drei Monate vor dem Zusammentritte der nächsten General-
Versammlung den Kreisausschüssen zur Veröffentlichung mit-
getheilt.
8. 107.
Jede Abänderung der Satzungen bedarf der allerhöchsten
Genehmigung Seiner Majestät des Königs.
Eine solche kann nur von der Generalversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen sämmtlicher Abge-
ordneten beschlossen werden und tritt nach erfolgter allerhöchster
Genehmigung in Wirksamkeit.
S. 108.
Während der ersten 24 Jahre des Bestehens des Vereines
dürfen keine Anträge in Bezug auf Erhöhung der Pensionsbe-
züge aus dem Pensionsfond gestellt werden, indem eine gründ-
liche und erfolgreiche Berathung hierüber vor dieser Zeit nicht
möglich ist; jedoch bleibt eine aus genanntem Fond pro rata
an die Pensionäre zu vertheilende Jahres -Dividende über den
satzungsmäßigen Pensionsvertrag für später vorbehalten, wenn
der Stand des Versicherungsvermögens der Gesellschaft es
gestattet.
Auf die Ertheilung einer Jahresdividende an die Pensio-
näre aus den Zinsen des Stockfond oder aus etwaigen beson-
dern Vermächtnissen zu diesem Behufe findet vorstehende Be-
stimmung keine Anwendung.
Capitel X.
Transitorische Bestimmungen.
8. 109.
Der seit dem 8. Oktober 1848 zum Behufe der Beschaffung
eines Capitalstockes provisorisch gebildete Unterstützungsverein
für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte ändert mit seiner
wirklichen Constituirung seinen Namen in „Pensionsverein
für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte“ um.
8. 110.
Die in bayerischen Staatspapieren „auf Namen des Un-
terstützungsvereins für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte“