Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 106. 
Vorschläge zu Abänderungen der Satzungen werden bei 
dem Verwaltungsrath angebracht und von diesem spätestens 
drei Monate vor dem Zusammentritte der nächsten General- 
Versammlung den Kreisausschüssen zur Veröffentlichung mit- 
getheilt. 
8. 107. 
Jede Abänderung der Satzungen bedarf der allerhöchsten 
Genehmigung Seiner Majestät des Königs. 
Eine solche kann nur von der Generalversammlung mit 
einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen sämmtlicher Abge- 
ordneten beschlossen werden und tritt nach erfolgter allerhöchster 
Genehmigung in Wirksamkeit. 
S. 108. 
Während der ersten 24 Jahre des Bestehens des Vereines 
dürfen keine Anträge in Bezug auf Erhöhung der Pensionsbe- 
züge aus dem Pensionsfond gestellt werden, indem eine gründ- 
liche und erfolgreiche Berathung hierüber vor dieser Zeit nicht 
möglich ist; jedoch bleibt eine aus genanntem Fond pro rata 
an die Pensionäre zu vertheilende Jahres -Dividende über den 
satzungsmäßigen Pensionsvertrag für später vorbehalten, wenn 
der Stand des Versicherungsvermögens der Gesellschaft es 
gestattet. 
Auf die Ertheilung einer Jahresdividende an die Pensio- 
näre aus den Zinsen des Stockfond oder aus etwaigen beson- 
dern Vermächtnissen zu diesem Behufe findet vorstehende Be- 
stimmung keine Anwendung. 
Capitel X. 
Transitorische Bestimmungen. 
8. 109. 
Der seit dem 8. Oktober 1848 zum Behufe der Beschaffung 
eines Capitalstockes provisorisch gebildete Unterstützungsverein 
für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte ändert mit seiner 
wirklichen Constituirung seinen Namen in „Pensionsverein 
für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte“ um. 
8. 110. 
Die in bayerischen Staatspapieren „auf Namen des Un- 
terstützungsvereins für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte“
	        
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