Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bisher angelegten Capitalien werden „auf Namen des Pen— 
sionsvereins für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte“ um- 
geschrieben. 
8. 111. 
Die von Seiner Mgjestät dem Könige bewilligten Zuschüsse 
aus der Staatskasse werden, der allerhöchsten Bestimmung ge- 
mäß, als Gründungsfond behandelt und die Renten hievon zu 
den im §. 77 aufgeführten Zwecken verwendet. 
Im Falle der Auflösung des Vereines fallen die aus Staats- 
Mitteln bewilligten Zuschüsse an den Staat zurück. 
§. 112. 
Die Zinsen aus dem bisher gebildeten Capitalstocke werden 
für die ersten drei Jahre nach stattgefundener Constituirung zur 
Bestreitung der Verwaltungs-Unkosten verwendet; für die fol- 
genden Jahre der laufenden Finanzperiode des Vereins aber 
werden die Zinsen des Stockfond nach den Bestimmungen des 
§. 77 verwendet. 
§. 113. 
Im ersten Jahre des Bestehens des Vereins ist es frei- 
willig zugehenden Aerzten gestattet, auch gegen halbe Leistungen 
an Eintritts-Capital und Jahresbeiträgen als ordentliche Mit- 
glieder einzutreten. Dieselben erwerben dadurch für ihre Re- 
licten auch nur den Anspruch auf die Hälfte der satzungsmäßi- 
gen Pensionsbezüge. 
Wollen sie später volle Pensionsansprüche erlangen, so 
müssen sie die bisherigen Jahresbeiträge auch fernerhin leisten 
und überdieß behufs der Ergänzung der Versicherung die Be- 
dingungen eines neueintretenden Mitgliedes erfüllen und Ein- 
trittscapital, sowie Jahresbeiträge nach Maßgabe des nunmeh- 
rigen Alters und der hienach treffenden Bestimmungen des Ta- 
rifs zur Hälfte bezahlen. 
S. 114. 
Die Generalversammlung erklärt den Pensionsverein für 
Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte, — unter Vorbehalt 
der Genehmigung und etwaiger Abänderung ver Satzungen von 
Seite der k. Staatsregierung — als constituirt. 
Mit dem ersten Jänner 1853 beginnt die Aufnahme der 
Mitglieder des Pensionsvereins; Anmeldungen hiezu finden zwei 
Monate früher bei den betreffenden Kreisausschüssen statt. 
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