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8. 30.
Bei Berechnung der Alters-Differenz werden Brüche un-
ter ½ Jahr nicht, über ½ Jahr für ein volles Jahr gezählt.
§. 31.
Sowohl der aus dem Verein Ausgetretene, als der Aus-
geschlossene kann wieder aufgenommen werden, wird aber bei
seiner Wiederanmeldung als Neueintretender behandelt.
8. 32.
Alle Zusendungen an die Organe der Verwaltung werden
nur portofrei, mit Beilage der für die Fahrpost oder für Bo-
ten erstehenden Austragsgebühr angenommen.
Capitel III.
Leistun gen.
§. 33.
Die Leistungen zur Gründung und Sicherstellung des Pen-
sionsvereins, dann zur Bestreitung der Pensionsbezüge und
Verwaltungskosten bestehen in freiwilligen Beiträgen und in
festgesetzten Einzahlungen.
8. 34.
Freiwillige Beiträge bilden: fernere Gründungsbeiträge
— Gaben von Ehrenmitgliedern — dem Vereine von einzelnen
Aerzten cedirte ärztliche Deserviten-Forderungen — Zuschüsse
aus Staats-Mitteln — Schankungen — Vermächtnisse und
Stiftungen.
Den Gesammtausdruck der bisherigen freiwilligen Leistun-
gen bildet der laut §. 5. in Folge eines Beschlusses des Con-
gresses bayerischer Aerzte vom 8. Oktober 1848 durch Gründ-
ungsbeiträge bereits angebahnte und seit dieser Zeit vermehrte
Capitalstock.
Zur Vergrößerung desselben werden fortwährend Gaben
und Zuschüsse jeder Art entgegen genommen.
§. 35.
Zur Bestreitung der zugesicherten Pensionsbezüge und der
Verwaltungskosten sind bestimmte Einzahlungen nach folgenden
Normen festgesetzt.
8. 36.
Jedes eintretende ordentliche oder außerordentliche Mitglied
zahlt eine Aufnahmstaxe von zwei Gulden und einen Regiebei-