Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 30. 
Bei Berechnung der Alters-Differenz werden Brüche un- 
ter ½ Jahr nicht, über ½ Jahr für ein volles Jahr gezählt. 
§. 31. 
Sowohl der aus dem Verein Ausgetretene, als der Aus- 
geschlossene kann wieder aufgenommen werden, wird aber bei 
seiner Wiederanmeldung als Neueintretender behandelt. 
8. 32. 
Alle Zusendungen an die Organe der Verwaltung werden 
nur portofrei, mit Beilage der für die Fahrpost oder für Bo- 
ten erstehenden Austragsgebühr angenommen. 
Capitel III. 
Leistun gen. 
§. 33. 
Die Leistungen zur Gründung und Sicherstellung des Pen- 
sionsvereins, dann zur Bestreitung der Pensionsbezüge und 
Verwaltungskosten bestehen in freiwilligen Beiträgen und in 
festgesetzten Einzahlungen. 
8. 34. 
Freiwillige Beiträge bilden: fernere Gründungsbeiträge 
— Gaben von Ehrenmitgliedern — dem Vereine von einzelnen 
Aerzten cedirte ärztliche Deserviten-Forderungen — Zuschüsse 
aus Staats-Mitteln — Schankungen — Vermächtnisse und 
Stiftungen. 
Den Gesammtausdruck der bisherigen freiwilligen Leistun- 
gen bildet der laut §. 5. in Folge eines Beschlusses des Con- 
gresses bayerischer Aerzte vom 8. Oktober 1848 durch Gründ- 
ungsbeiträge bereits angebahnte und seit dieser Zeit vermehrte 
Capitalstock. 
Zur Vergrößerung desselben werden fortwährend Gaben 
und Zuschüsse jeder Art entgegen genommen. 
§. 35. 
Zur Bestreitung der zugesicherten Pensionsbezüge und der 
Verwaltungskosten sind bestimmte Einzahlungen nach folgenden 
Normen festgesetzt. 
8. 36. 
Jedes eintretende ordentliche oder außerordentliche Mitglied 
zahlt eine Aufnahmstaxe von zwei Gulden und einen Regiebei-
	        
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