5. Die Beschwerde.
174 Das Armenrecht. 1 35.
Auf die Beiordnung eines Anwalts kann sich die Wirkung
der Armenrechtsbewilligung mit Rücksicht auf den im §. 14 R.G. fr. G.
für entsprechend anwendbar erklärten § 34 der R.A.O. erstrecken, obwohl
eine Vertretung durch Anwälte in Grundbuchsachen nirgends geboten
ist, da auch die weitere Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll des
Grundbuchamts oder Gerichtsschreibers erfolgen kann (§ 80 R. G. B. O.
Der 8 17 des Preußischen Gerichtskostengesetzes wird durch.#8 14
R.G. fr. G. nicht modifizirt, da jene Bestimmung nur auf die spätere
Niederschlagung und Stundung:von Kosten sich bezieht.
Die Vorschrift des §. 117. C. P.O., betreffend die Verpflichtung
zur Erstattung der dem Gegner erwachsenen Kosten, ist von keiner
Bedeutung in Grundbuchangelegenheiten, weil ein Gegner im entsprechenden
Sinne der C. P. O. nicht vorhanden ist, und die Beschwerde.
selbst sich nur gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet. Soweit
ein Mitkontrahent wegen des Stempels solidarisch dem Fiskus haftet,
wird diese Haftung nicht berührt.
5. Gegen die Verweigerung des Armenrechts oder dessen Entziehung
ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 127 C.P.0.).
Fraglich ist es, nach welchen Bestimmungen die Beschwerde zu erledigen.
ist. Man könnte versucht sein, nach der Wortfassung des § 14 R.G. fr.G.
die Vorschriften der C. P.O. über die Veshwirde für entscheidend zu.
halten oder aber auch 8 19 ff. R.G. fr. G. für anwendbar zu
erklären. Im Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer Grundbuchsachen,
wird mit Recht die Ansicht vertreten, daß das im ersten
Abschnitte R.G. fr. G. geregelte Beschwerdeverfahren maßgebend ist.)
Für Grundbuchsachen ist aber das Beschwerdeverfahren selbständig
geregelt, und nach Art. 3 des Pr. G. fr. G. sind die Vorschriften des
Grundbuchrechts, betreffend die Anfechtung der Entscheidungen des Grundbuchamts
unberührt geblieben. Trifft daher das Grundbuchamt
eine Entscheidung über Verweigerung oder Entziehung des
Armenrechts, so ist dieselbe nach den Normen der 88. 7 1ff.
N.G. B.O. im Wege der Beschwerde anzufechten.
) Vgl. Art. 6 Pr. G. fr. G., Dorner Anm. 4 k, § 14, Schultze-Görlitz
Anm. 4 z. § 44 S. 42, a. äl. Schneider Anm. 4 z. 8 19.