Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 122. 
Verfügung der Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, 
der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten, der Finanzen, dann des Handels und der öffentlichen 
Arbeiten vom 14. Juni 1854, die Verehelichung der Staatsdienst- 
Adspiranten und der nur widerruflich im Staatsdienste verwendeten 
Individuen betr. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerh. Befehl. 
Seine Majestät der König haben in Anbetracht der viel- 
fachen Nachtheile, welche die ohne gesicherten Nahrungsstand 
stattfindenden Verehelichungen der Staatsdienst-Adspiranten und 
der nur auf Ruf und Widerruf bei k. Stellen oder Behörden 
verwendeten Individuen sowohl für den öffentlichen Dienst, wie 
für die zur Alimentation der Familien verpflichteten Gemeinden im 
Gefolge haben, Allerhöchst zu bestimmen geruht: 
1) Alle nur auf Ruf und Widerruf im Staatsdienste ver- 
wendeten oder für denselben sich vorbereitenden Individuen 
haben vor Stellung eines Verehelichungs= oder Wiederver= 
ehelichungsgesuches dem Vorstande der k. Stelle oder 
Behörde, bei welcher sie verwendet oder als Staatsdienst- 
Adspiranten vorgemerkt sind, eine schriftliche Anzeige hier- 
über zu machen. 
2) Die einkommenden Anzeigen sind sofort vom dienstlichen 
Standpunkte der sorgfältigsten Erwägung zu unterstellen, 
und hiernach 
a. wenn ein dienstliches Bedenken nicht obwaltet, dieß dem 
Betheiligten schriftlich zu eröffnen; 
b. wenn aber ein dienstliches Bedenken besteht, dem An- 
zeiger bekannt zu geben, daß er im Falle des Vollzuges 
seiner beabsichtigten Verehelichung die Entlassung aus 
der Verwendung und die Streichung aus der Liste der 
Bewerber im Staatedienste zu gewärtigen habe. 
3) Individuen der benannten Kategorien, welche, ohne An- 
zeige zu erstatten oder ohne die Eröffnung auf die erstat- 
tete Anzeige abzuwarten, oder obwohl die Eröffnung im 
Sinne des vorbemerkten Ziff. 2. lit. b. erfolgt ist, zur 
Verehelichung oder Wiederverehelichung schreiten, sind so- 
fort von jeder dienstlichen Verwendung zu entfernen und 
aus der Liste der Bewerber um Anstellung im Staats- 
Dienste zu streichen.
	        
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