Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Landärzte, Chirurgen, Magister der Chirurgie und 
chirurgischen Bader haben über alle von ihnen behandelten 
Krankheiten und Entbindungen periodische Rapporte an die vor- 
gesetzten Gerichtsärzte zu erstatten.) 
Chirurgen, Magister der Chirurgie, chirurgische Bader 
und einfache Bader können ohne gleichzeitige Verleihung einer 
Barbiers= oder Baderconcession oder ohne vorläufige Erwer- 
bung einer Gewerbsgerechtigkeit dieser Art nicht aufgestellt wer- 
den und müssen in so lange in dem Besitze derselben bleiben 
als sie ihre Befugnisse ausüben wollen. 
J. 
Die einfachen Dader. 
8 123. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 21. Juni 1843, Baderordnung für 
das Königreich Bayern betr. 
***½ 
Wir haben die Normen über die Verhältnisse des unter- 
geordneten wundärztlichen Personals einer sorgfältigen Revision 
unterstellen lassen, und finden Uns bewogen, nach Einvernahme 
Unseres Obermedizinal-Ausschusses für so lange, als Wir 
nicht anders bestimmen werden, zu verordnen, was folgt: 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmung. 
§. 1. 
Die Ausübung der Arzneikunde mit Inbegriff der gesamm- 
ten Chirurgie und der operativen Geburtshilfe, soll fortan aus- 
schließlich nur wissenschaftlich gebildeten und förmlich promovir-- 
ten Aerzten, unter genauester Beobachtung der in Unserer 
Verordnung über das Studium der Medizin vom 30. Mai l. J. 
deßfalls kundgegebenen Bestimmungen, zugestanden, und von 
dem Badergewerbe gänzlich getrennt werden. 
*) Vergleiche §. 62. Seite 113.
	        
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