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Die Landärzte, Chirurgen, Magister der Chirurgie und
chirurgischen Bader haben über alle von ihnen behandelten
Krankheiten und Entbindungen periodische Rapporte an die vor-
gesetzten Gerichtsärzte zu erstatten.)
Chirurgen, Magister der Chirurgie, chirurgische Bader
und einfache Bader können ohne gleichzeitige Verleihung einer
Barbiers= oder Baderconcession oder ohne vorläufige Erwer-
bung einer Gewerbsgerechtigkeit dieser Art nicht aufgestellt wer-
den und müssen in so lange in dem Besitze derselben bleiben
als sie ihre Befugnisse ausüben wollen.
J.
Die einfachen Dader.
8 123.
K. Allerhöchste Verordnung vom 21. Juni 1843, Baderordnung für
das Königreich Bayern betr.
***½
Wir haben die Normen über die Verhältnisse des unter-
geordneten wundärztlichen Personals einer sorgfältigen Revision
unterstellen lassen, und finden Uns bewogen, nach Einvernahme
Unseres Obermedizinal-Ausschusses für so lange, als Wir
nicht anders bestimmen werden, zu verordnen, was folgt:
Titel l.
Allgemeine Bestimmung.
§. 1.
Die Ausübung der Arzneikunde mit Inbegriff der gesamm-
ten Chirurgie und der operativen Geburtshilfe, soll fortan aus-
schließlich nur wissenschaftlich gebildeten und förmlich promovir--
ten Aerzten, unter genauester Beobachtung der in Unserer
Verordnung über das Studium der Medizin vom 30. Mai l. J.
deßfalls kundgegebenen Bestimmungen, zugestanden, und von
dem Badergewerbe gänzlich getrennt werden.
*) Vergleiche §. 62. Seite 113.