Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Titel ll. 
Von den Befugnissen und Verbindlichkeiten der Bader. 
§. 2. 
Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Bader umfassen 
hienach künftighin lediglich: 
1) die Verrichtungen des eigentlichen Badergewerbes, näm- 
lich das Haar= und Bartscheeren und die Bereitung ein- 
facher Bäder, 
2) die Vornahme chirurgischer Hilfeleistungen und Verrich- 
tungen nach den näheren Bestimmungen der 8§. 3 und 4, 
3) die ersten Vorkehrungen in Erkrankungs= oder sonstigen 
Nothfällen nach den nähern Bestimmungen der 88. 5. u. 6- 
4) den Krankenwärterdienst, 
5) die Leichenbeschau nach Maßgabe der hierüber bestehenden 
besonderen Vorschriften, und 
6) die Assistenz bei Leichenöffnungen. 
§. 3. 
In Vornahme von chirurgischen Hilfsleistungen sind die 
Bader lediglich als die untergebenen Organe und Gehilfen der 
praktischen Aerzte zu betrachten. 
Ihre dießfällige Thätigkeit darf daher in der Regel und 
insbesondere bezüglich des Aderlassens, Blutegel-, Blasenpfla- 
ster-, Sinapismen-, Seidelbast= und Fontanell-Setzens, der Be- 
reitung medicamentöser Bäder, des Applicirens von derlei Kly- 
stieren, des Haarseilziehens und Schröpfens, nur auf ausvrück- 
liche ärztliche Anordnung eintreten, und nicht weiter sich er- 
strecken, als diese Anordnung lautet, vorbehaltlich der Aus- 
nahmsbestimmungen in den §8. 4 und 5 gegenwärtiger Ver- 
ordnung. 
8. 4. 
Ausnahmsweise werden nachbenannte chirurgische Verrich- 
tungen in die selbstständige, von vorgängiger ärztlicher Anord- 
nung unabhängige Befugniß der Bader gelegt: 
1) Behandlung einfacher und oberflächlicher Wunden, 
2) Reinigen und Ausziehen von Zähnen, 
3) Appliciren einfacher Klystiere und 
4) Schneiden der Nägel und Leichdorne.
	        
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