Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S. 5. 
Die den Badern durch §. 2 Ziffer 3. überwiesene Zustän- 
digkeit umfaßt 
1) die gewöhnlichen Wiederbelebungsversuche an Erfrornen, 
Erhängten, Erstickten, Ertrunkenen oder sonst gewaltsam 
oder plötzlich Gestorbenen, 
2) die Vornahme der in der Regel nur nach ärztlicher An- 
ordnung zulässigen chirurgischen Hilfeleistungen in jenen 
Fällen, wo selbe wegen Dringlichkeit der Umstände bis 
zum Eintreffen des Arztes ohne Gefahr schlechterdings 
nicht verschoben werden können, 
3) die erste Hilfeleistung bei sonstigen Erkrankungen, jedoch 
unter ausdrücklicher Beschränkung auf rein diätetische 
Anordnungen und mit unbedingtem Ausschlusse aller in- 
neren pharmacentischen Mittel. 
S. 6. 
Die selbstständige Wirksamkeit des Baders darf unter den 
Voraussetzungen des §. 5 Ziff. 1 und 2 niemals über die Gren- 
zen der Nothhilfe im strengsten Wortverstande ausgedehnt wer- 
den und unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 ibiclem jeden- 
falls nicht länger dauern, als zur Herbeiholung ordentlicher 
ärztlicher Hilfe erfordert wird. 
Der Bader trägt die Verpflichtung, die Betheiligten auf 
diesen Umstand und auf die hienach in Zeiten zu treffenden 
Vorkehrungen jedesmal ausdrücklich aufmerksam zu machen, und 
selbst, wenn die genannten Betheiligten einen Arzt zu rufen sich 
weigern sollten, kann ihn solches zu einer längeren Fortsetzung 
seiner selbstständigen Wirksamkeit in keinem Falle berechtigen. 
Sofern es sich um eines der unter Ziffer 1 und 21 c. 
bezeichneten Vorkommnisse handelt, liegt dem Bader außerdem 
noch ob, dem Gerichtsarzte sowohl über den Vorfall als über 
die dabei genommenen Maßregeln spätestens binnen 24 Stunden 
mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten. 
S. 7. 
Die Befugniß zur Führung von Arzneien, wie selbe an 
Orten, wo keine selbstständigen Apotheken sich befinden, den Ba- 
dern durch §. 5 Ziffer 2 und §. 11 der Instruktion vom 25. Ok- 
tober 1836 eingeräumt, und durch §. 4 Ziffer 2 der Apotheken- 
Ordnung vom 27. Jänner 1842 vorbehalten worden ist, be-
	        
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