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8. 11.
Die Erlangung einer Badersconcession ist neben dem Vor-
handensein der allgemeinen gewerbsgesetzlich deßfalls geforderten
Bedingungen, insbesondere durch den Nachweis genügender per-
sönlicher Befähigung des Bewerbers bedingt.
8. 12.
Für genügend befähigt zum Betriebe der Baderei, sei es
als selbstständiger Gewerbsinhaber oder als Werkführer, ist nur
derjenige zu erachten, welcher nach zurückgelegter Lehr= und Ser-
virzeit die Approbationsprüfung mit entsprechendem Erfolge be-
standen hat.
Capitel II.
Von der Lehre.
§. 13.
Die Lehrzeit hat mindest zwei volle Jahre zu dauern, und
kann sowohl bei einem Magister chirurgiae, Landarzte oder
Chirurgen, als auch bei einem in Gemäßheit der Verordnung
vom 28. Juni 1836 oder nach den Bestimmungen gegenwärtiger Ver-
ordnung approbirten und concessionirten Bader erstanden werden.
8. 14.
Vorbedingungen der Aufnahme in die Lehre sind:
1) ein Alter von mindestens 14 Jahren,
2) entsprechende geistige und körperliche Anlagen,
3) Vollendung des vorschriftsmäßigen Werktags-Schulunter-
richts, und
4) Fertigkeit im Lesen und Schreiben.
§. 15.
Die Bewilligung zur Aufnahme in die Lehre ist unter
Vorlage
1) des Tauf= oder Geburtsscheines,
2) eines Gesundheits= und Impfzeugnisses, dann
3) des Zeugnisses über geschehene Ueberweisung an die Sonn-
und Feiertagsschule,
bei der dem Lehrherru vorgesetzten Distrikts-Polizei -Behörde
nachzusuchen und von dieser nur nach vorgängiger gutachtlicher
Einvernahme des Gerichtsarztes zu ertheilen.
Der Letztere hat bei Abgabe seines Gutachtens nicht bloß
auf die Einsicht der Zeugnisse sich zu beschränken, sondern auch
den Zögling selbst bezüglich seiner Kenntnisse und seiner physi-
schen und geistigen Anlagen vorher kurz zu prüfen.