Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 20. 
Unmittelbar nach beendigter Prüfung wird deren Ergebniß 
in Abwesenheit des Geprüften von der Commission durch Stim- 
menmehrheit ausgesprochen, und hienach entweder 
1) dem Lehrling ein von sämmtlichen Commissionsgliedern 
unterzeichnetes und mit dem Amtssiegel des Vorstandes 
gefertigtes Prüfungszeugniß (Lehrbrief) über beurkundete 
vorzügliche (oder genügende) Besähigung, und hienach er- 
langte Aufnahme in den Gesellenstand alsbald zugeschlos- 
sen, oder es wird 
2) bei unzulänglichen Prüfungs-Ergebnissen die Verlängerung 
der Lehrzeit des Geprüften auf weitere 6 — 12 Monate 
ausgesprochen. 
In beiden Fällen ist der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
Nachricht zu geben. 
Nachricht zu g s 21. 
Wenn im Falle des 8. 20 Ziff. 2 überdieß genügende An- 
zeichen einer offenbaren Mangelhaftigkeit des genossenen Unter- 
richtes sich ergeben, so ist auch in Bezug auf diesen Punkt mo- 
tivirte und gehörig belegte Anzeige an gedachte Behörde zu er- 
statten, und von Letzterer sodann gegen den Lehrherrn wegen 
Pflichtvernachlässigung Untersuchung einzuleiten, und nach Be- 
fund geeignet einzuschreiten. 
Wird ein solcher Lehrherr wiederholt der Vernachlässigung 
seiner Pflichten bezüglich der Unterweisung der ausgenommenen 
Lehrlinge schuldig befunden, oder stellt sich dabei dessen Untüch- 
tigkeit hiefür heraus, so ist sofort auch die Entschließung der 
vorgesetzten Kreisregierung, K. d. J., darüber zu erholen, ob 
dem Lehrherrn die Befugniß zur Aufnahme von Lehrlingen zeit- 
lich oder bleibend zu entziehen sei. 
8. 22. 
An Prüfungsgebühren hat der Lehrling, ohne Rücksicht auf 
den günstigen oder ungünstigen Erfolg der Prüfung, dem Com- 
missions-Vorstande 2 fl. und jedem der Beisitzer 1 fl. zu be- 
zahlen, und außerdem im Falle wirklich erlangter Freisagung 
den Tax= und Stempelbetrag für das Lehrlingszeugniß zu be- 
richtigen. 
§. 23. 
Der Austritt jedes Lehrlings, er mag während der Lehr- 
zeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, ist durch den 
Med.-Verordn. 14
	        
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