Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 28. 
Der freien Wahl des Betheiligten bleibt es in jedem ein- 
zelnen Falle überlassen, bei welcher Prüfungs-Commission er 
seine Approbations--Prüfung erstehen wolle, (vorbehaltlich der 
Ausnahms-Bestimmung in §. 31 Ziff. 2 der gegenwärtigen 
Verordnung.) 
§. 29. 
Die Zulassung zur Approbations-Prüfung kann nur auf 
Grund des polizeilichen Zulaßscheines erfolgen, dessen Ausfer- 
tigung von dem Betheiligten unter Vorlage der Nachweise 
1) über vorschriftmäßig vollendeten Schulunterricht und über 
vorschriftmäßigen Besuch der Sonn= und Feiertagsschule, 
2) über bestandene Lehr= und Servirzeit, und 
3) über guten Leumund 
entweder bei der Distrikts-Polizeibehörde seines Heimatsortes, 
oder bei jener am Sitze der gewählten Prüfungs-Commission 
nachzusuchen ist. 
8. 30. 
Sind die Nachweise vollständig und genügend, so fertigt 
die genannte Distrikts-Polizeibehörde sofort den Prüfungs-Zu- 
laßschein tax- und stempelfrei aus. Unvollständige Nachweise 
werden unter Belehrung über die nöthige Ergänzung zurück— 
gegelen. 
S§. 31. 
Bei der Behandlung des Prüfungsgeschäftes überhaupt und 
insbesondere in Bezug auf Prüfungsobjekt, Beurtheilung des 
Ergebnisses, Ausfertigung des Approbations -Zeugnisses und Ge- 
bührenerhebung sind die Bestimmungen der 88. 19, 20 und 22 
gegenwärtiger Verordnung in analoge Anwendung zu bringen, 
jedoch mit dem Unterschiede, daß 
1) die Würdigung des Ergebnisses nach jenen höheren An- 
forderungen zu geschehen hat, welche in Bezug auf vollen- 
dete gewerbliche Ausbildung nach Zweck und Bedeutung 
der Approbations-Prüfung hier nothwendig gestellt wer- 
den müssen; dann daß 
2) der Ausspruch einer ungenügenden Befähigung in dem 
Wanderbuche des Geprüften von Commissionswegen jeder- 
zeit vorzumerken ist, und für den Betheiligten die Ver- 
bindlichkeit nach sich zieht, vor Wiederholung der Appro- 
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