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8. 28.
Der freien Wahl des Betheiligten bleibt es in jedem ein-
zelnen Falle überlassen, bei welcher Prüfungs-Commission er
seine Approbations--Prüfung erstehen wolle, (vorbehaltlich der
Ausnahms-Bestimmung in §. 31 Ziff. 2 der gegenwärtigen
Verordnung.)
§. 29.
Die Zulassung zur Approbations-Prüfung kann nur auf
Grund des polizeilichen Zulaßscheines erfolgen, dessen Ausfer-
tigung von dem Betheiligten unter Vorlage der Nachweise
1) über vorschriftmäßig vollendeten Schulunterricht und über
vorschriftmäßigen Besuch der Sonn= und Feiertagsschule,
2) über bestandene Lehr= und Servirzeit, und
3) über guten Leumund
entweder bei der Distrikts-Polizeibehörde seines Heimatsortes,
oder bei jener am Sitze der gewählten Prüfungs-Commission
nachzusuchen ist.
8. 30.
Sind die Nachweise vollständig und genügend, so fertigt
die genannte Distrikts-Polizeibehörde sofort den Prüfungs-Zu-
laßschein tax- und stempelfrei aus. Unvollständige Nachweise
werden unter Belehrung über die nöthige Ergänzung zurück—
gegelen.
S§. 31.
Bei der Behandlung des Prüfungsgeschäftes überhaupt und
insbesondere in Bezug auf Prüfungsobjekt, Beurtheilung des
Ergebnisses, Ausfertigung des Approbations -Zeugnisses und Ge-
bührenerhebung sind die Bestimmungen der 88. 19, 20 und 22
gegenwärtiger Verordnung in analoge Anwendung zu bringen,
jedoch mit dem Unterschiede, daß
1) die Würdigung des Ergebnisses nach jenen höheren An-
forderungen zu geschehen hat, welche in Bezug auf vollen-
dete gewerbliche Ausbildung nach Zweck und Bedeutung
der Approbations-Prüfung hier nothwendig gestellt wer-
den müssen; dann daß
2) der Ausspruch einer ungenügenden Befähigung in dem
Wanderbuche des Geprüften von Commissionswegen jeder-
zeit vorzumerken ist, und für den Betheiligten die Ver-
bindlichkeit nach sich zieht, vor Wiederholung der Appro-
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