Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bationsprüfung noch mindest ein weiteres Jahr zu servi— 
ren, und diese zweite Prüfung bei Vermeidung der Nich- 
tigkeit vor der nämlichen Commission zu bestehen, vor 
welcher die Erste erfolglos stattgefunden hat. 
Titel IV. 
Schlußbestimmungen. 
S. 32. 
Rücksichtlich aller durch gegenwärtige Verordnung nicht be- 
sonders geregelten Punkte sind in Bezug auf das Badergewerbe 
die allgemeinen gewerbspolizeilichen Normen zur Anwendung 
zu bringen. 
§. 33. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober l. Is- 
in Wirksamkeit. 
Dieselbe ist aber in Bezug auf die Verhältnisse der bis 
dahin bereits approbirten chirurgischen Magister, Landärzte, 
Chirurgen und Bader, sowie in Bezug auf diejenigen Indivi- 
duen, welche wegen Erlangung des chirurgischen Magistergrades 
die Bewilligung zum Uebertritte an eine Hochschule bereits er- 
halten haben, ohne rückwirkende Kraft; vielmehr hat es rück- 
sichtlich sämmtlicher benannter Individnen bei den einschlägigen 
bisherigen Normen sein Verbleiben. 
In allen übrigen Beziehungen dagegen sind gedachte Nor- 
men als aufgehoben zu betrachten. 
§. 34. 
Die Baderschulen zu Landshut und Bamberg werden mit 
dem 1. Oktober l. Is. aufgelöst. 
Das definitiv angestellte Personal derselben tritt als solches 
mit jenem Tage bis auf weitere Bestimmung in temporäre 
Quiescenz. 
Die Funktionsbezüge und Regiebeiträge werden zur Staats- 
Kasse eingezogen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge vor- 
stehender Verordnung beauftragt. 
Aschaffenburg, den 21. Juni 1843. 
(Regierungsblatt von 1843, S. 489 —504.)
	        
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