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Nr. 22,606. 6. 124.
Ministerial-Entschließung vom 20. September 1843, den Vollzug
der Baderordnung vom 21. Juni 1843 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Zum Vollzuge der Baderordnung vom 21. Juni l. IJs.
wird in Erwiederung der unterm 2. I. Monats gestellten be-
richtlichen Anfragen hiemit nachstehende Entschließung ertheilt:
1) Die Fertigung der Approbations-Zeugnisse nach Maß-
gabe des §. 31 der Baderordnung hat mittelst eines eigenen
Siegels zu geschehen, welches lediglich die Aufschrift:
„Approbations-Prüfungs-Commission für Bader in N.N.“
enthalten, und aus Regiemitteln der k. Regierung beige-
schafft werden soll.
2) Die Tax= und Stempelbeträge bei Ausfertigung der
Lehrbriefe und Approbations-Zeugnisse unterliegen, sowohl was
deren Größe als die Art ihrer Verwendung und Verrechnung
betrifft, den allgemeinen bezüglich der Tax= und Stempelan-
wendung in Gewerbssachen geltenden Normen, und es versteht
sich von selbst, daß die bei Abhaltung der einschlägigen Prüfun=
gen allenfalls sich ergebenden Baarauslagen nicht aus den frag-
lichen Beträgen bestritten werden dürfen, sondern von dem
Examinanden besonders zu vergüten seien.
3) Die Form und Fassung der Lehrbriefe und Approbations-
Zeugnisse ist im Hinblicke auf §. 32 der Baderordnung ganz
nach Analogie der rücksichtlich der übrigen Gewerbe deßfalls
bestehenden Normen zu bemessen.
4) Die Commissionen zur Vornahme der Lehrlings-Prü-
fungen sind nach §. 17. der Bader-Ordnung nur in den grö-
ßeren, mit Spitälern versehenen Städten des Regierungs-
Bezirkes niederzusetzen, wonach also kaum je einmal der von
der k. Regierung ihrer Anfrage unterstellte Fall sich ereignen möchte,
daß am Commissions-Sitze nicht einmal zwei zu Commissions-
Gliedern gqualifizirte Individuen der in §. 13 aufgezählten
Categorie aufzufinden sein sollten. Würde aber wider Ver-
muthen jener Fall in Wirklichkeit sich ergeben, so unterliegt die
von der k. Regierung begutachtete ausnahmsweise Berufung eines