Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 22,606. 6. 124. 
Ministerial-Entschließung vom 20. September 1843, den Vollzug 
der Baderordnung vom 21. Juni 1843 betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Zum Vollzuge der Baderordnung vom 21. Juni l. IJs. 
wird in Erwiederung der unterm 2. I. Monats gestellten be- 
richtlichen Anfragen hiemit nachstehende Entschließung ertheilt: 
1) Die Fertigung der Approbations-Zeugnisse nach Maß- 
gabe des §. 31 der Baderordnung hat mittelst eines eigenen 
Siegels zu geschehen, welches lediglich die Aufschrift: 
„Approbations-Prüfungs-Commission für Bader in N.N.“ 
enthalten, und aus Regiemitteln der k. Regierung beige- 
schafft werden soll. 
2) Die Tax= und Stempelbeträge bei Ausfertigung der 
Lehrbriefe und Approbations-Zeugnisse unterliegen, sowohl was 
deren Größe als die Art ihrer Verwendung und Verrechnung 
betrifft, den allgemeinen bezüglich der Tax= und Stempelan- 
wendung in Gewerbssachen geltenden Normen, und es versteht 
sich von selbst, daß die bei Abhaltung der einschlägigen Prüfun= 
gen allenfalls sich ergebenden Baarauslagen nicht aus den frag- 
lichen Beträgen bestritten werden dürfen, sondern von dem 
Examinanden besonders zu vergüten seien. 
3) Die Form und Fassung der Lehrbriefe und Approbations- 
Zeugnisse ist im Hinblicke auf §. 32 der Baderordnung ganz 
nach Analogie der rücksichtlich der übrigen Gewerbe deßfalls 
bestehenden Normen zu bemessen. 
4) Die Commissionen zur Vornahme der Lehrlings-Prü- 
fungen sind nach §. 17. der Bader-Ordnung nur in den grö- 
ßeren, mit Spitälern versehenen Städten des Regierungs- 
Bezirkes niederzusetzen, wonach also kaum je einmal der von 
der k. Regierung ihrer Anfrage unterstellte Fall sich ereignen möchte, 
daß am Commissions-Sitze nicht einmal zwei zu Commissions- 
Gliedern gqualifizirte Individuen der in §. 13 aufgezählten 
Categorie aufzufinden sein sollten. Würde aber wider Ver- 
muthen jener Fall in Wirklichkeit sich ergeben, so unterliegt die 
von der k. Regierung begutachtete ausnahmsweise Berufung eines
	        
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