Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nach der in denselben Grundsätzen verfaßten allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 21. Juni 1843, die Baderordnung betreffend (Re- 
gierungsbl. 1843 S. 489), welche gemäß der 88. 1, 2, 8 und 9 
den Badern nur die Eigenschaft sanitätspolizeilicher Vollzugs- 
Organe, nicht aber einen ärztlichen und öffentlichen dienst- 
lichen Charakter zugesteht, wenn sie auch in einzelnen Noth- 
fällen zu ärztlichen Akten befugt erklärt werden — der Begriff 
des in dem mehrerwähnten §. 92 der VI. Verfassungsbeilage 
bezeichneten ärztlichen Dienstpersonals auf die Bader 
als solche nicht auszudehnen ist. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 28. Juli 1846. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von N., K. d. J., also ergangen. 
II. 
Die Landärzte. 
s. 126. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 29. Juni 1808, die Errichtung 
der Schulen für Landärzte betr. 
M. J. K. 
Stets von dem Wursche beseelt, das Gesundheitswohl Un- 
serer Unterthanen sicher zu stellen, und denselben in ihren Krank- 
heiten eine gute ärztliche Hilfe zu verschaffen, haben Wir seit dem 
Antritte Unserer Regierung nicht aufgehört, Unsere Sorgfalt 
auf die Verbesserung der medicinischen Lehranstalten, auf die 
Anstellung einer größern Anzahl geschickter Aerzte und auf eine 
zweckmäßige Ausübung der Arzneiwissenschaft in der Privat- 
Praxis sowohl, als in der Staatsarzneikunde zu richten. 
Nichts desto weniger haben Wir mit Bedauern wahrge- 
nommen, daß, Unserer bisherigen Verfügungen ungeachtet, der 
größte Theil Unserer Unterthanen, die Landleute nämlich und 
der ärmerer Theil der Bürger in den Städten, in einem un- 
verhältnißmäßig geringen Grade von allem demjenigen Vor- 
theil zog, was der Staat für die Aufnahme der Arzneiwissen- 
schaft und für die bessere Ausübung derselben gethan hat. Wir 
haben gefunden, daß der Grund hievon, außer den Lokalitäts-
	        
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