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Verhältnissen, theils in der Entfernung liegt, in welcher der im
höheren Sinne wissenschaftlich gebildete Arzt, sowohl durch den
höhern Grad seiner Cultur als durch den höhern Preis, den
er seiner kostspieligen Ausbildung wegen auf seine Hilfe setzen
muß, theils in dem zweckwidrigen Zustande gesucht werden muß,
in welchem sich bisher diejenigen Schulen befanden, aus denen
die Individuen hervorgehen sollten, die durch ihre Ortsnähe,
größere Wohlfeilheit und verwandte Denkart vorzüglich dazu
geeignet seyn müssen, der weniger bemittelten Volksclasse in ih—
ren Krankheiten beizustehen. Es wurden in denselben nach einer
nicht zweckmäßigen Methode Wundärzte und Geburtshelfer,
aber keine medizinischen Aerzte erzogen, und da der Landmann,
so wie die untere Classe der Bürger in den Städten, den im
höheren Sinne wissenschaftlich gebildeten Arzt nicht brauchen
wollte und konnte, so wendete er sich bei seinen Krankheiten,
um nicht hilflos zu bleiben, an Afterärzte aller Art, und die
Wundärzte selbst wurden, durch die Gelegenheit und Armuth
verleitet, insgemein zu medizinischen Pfuschern.
Um demnach der untern Volksclasse auf dem Lande und in
den Städten eine gute, nahe, wohlfeilere und dem Grade ihrer
Cultur mehr entsprechende ärztliche Hilfe zu verschaffen, und
zugleich das Unwesen der Pfuscherei auf die angemessenste Weise
abzustellen, haben Wir auf eine gänzliche Reform der jetzt be-
stehenden chirurgischen Schulen Bedacht genommen. Die Un-
terrichtsmethode auf denselben soll durchaus zweckmäßiger ein-
gerichtet und auf denselben fortan, nebst der Wundarzneikunst
und Geburtshilfe auch derjenige Theil der Heilkunde gelehrt
werden, der in blos technischer Hinsicht zunächst auf die Heilung
medizinischer Krankheiten Bezug hat; mit Ausschließung aller
Zweige dieser Wissenschaft, deren sich der im höhern Sinne
auszubildende Arzt bemächtigen muß, theils um die Wissenschaft
umfassend ergreifen und fortbilden, theils um als Staatsdiener
in der Staats-Arzneikunde auftreten zu können. Dieser Unter-
richt soll einer beschränkten Anzahl von Schülern, deren Auf-
nahme durch gewisse natürliche und erworbene Fähigkeiten be-
dingt ist, unentgeltlich ertheilt, und ihre Vorrechte und Obliegen-
heiten, so wie ihr Verhältniß zu dem ärztlichen Personal sollen
gesetzlich bestimmt werden.
Diesen Unsern Allerhöchsten Absichten entsprechend beschließen
und verordnen Wir also, wie folgt: