Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Verhältnissen, theils in der Entfernung liegt, in welcher der im 
höheren Sinne wissenschaftlich gebildete Arzt, sowohl durch den 
höhern Grad seiner Cultur als durch den höhern Preis, den 
er seiner kostspieligen Ausbildung wegen auf seine Hilfe setzen 
muß, theils in dem zweckwidrigen Zustande gesucht werden muß, 
in welchem sich bisher diejenigen Schulen befanden, aus denen 
die Individuen hervorgehen sollten, die durch ihre Ortsnähe, 
größere Wohlfeilheit und verwandte Denkart vorzüglich dazu 
geeignet seyn müssen, der weniger bemittelten Volksclasse in ih— 
ren Krankheiten beizustehen. Es wurden in denselben nach einer 
nicht zweckmäßigen Methode Wundärzte und Geburtshelfer, 
aber keine medizinischen Aerzte erzogen, und da der Landmann, 
so wie die untere Classe der Bürger in den Städten, den im 
höheren Sinne wissenschaftlich gebildeten Arzt nicht brauchen 
wollte und konnte, so wendete er sich bei seinen Krankheiten, 
um nicht hilflos zu bleiben, an Afterärzte aller Art, und die 
Wundärzte selbst wurden, durch die Gelegenheit und Armuth 
verleitet, insgemein zu medizinischen Pfuschern. 
Um demnach der untern Volksclasse auf dem Lande und in 
den Städten eine gute, nahe, wohlfeilere und dem Grade ihrer 
Cultur mehr entsprechende ärztliche Hilfe zu verschaffen, und 
zugleich das Unwesen der Pfuscherei auf die angemessenste Weise 
abzustellen, haben Wir auf eine gänzliche Reform der jetzt be- 
stehenden chirurgischen Schulen Bedacht genommen. Die Un- 
terrichtsmethode auf denselben soll durchaus zweckmäßiger ein- 
gerichtet und auf denselben fortan, nebst der Wundarzneikunst 
und Geburtshilfe auch derjenige Theil der Heilkunde gelehrt 
werden, der in blos technischer Hinsicht zunächst auf die Heilung 
medizinischer Krankheiten Bezug hat; mit Ausschließung aller 
Zweige dieser Wissenschaft, deren sich der im höhern Sinne 
auszubildende Arzt bemächtigen muß, theils um die Wissenschaft 
umfassend ergreifen und fortbilden, theils um als Staatsdiener 
in der Staats-Arzneikunde auftreten zu können. Dieser Unter- 
richt soll einer beschränkten Anzahl von Schülern, deren Auf- 
nahme durch gewisse natürliche und erworbene Fähigkeiten be- 
dingt ist, unentgeltlich ertheilt, und ihre Vorrechte und Obliegen- 
heiten, so wie ihr Verhältniß zu dem ärztlichen Personal sollen 
gesetzlich bestimmt werden. 
Diesen Unsern Allerhöchsten Absichten entsprechend beschließen 
und verordnen Wir also, wie folgt:
	        
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