Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Erster Artikel. 
Die Schule betreffend. 
1) Die chirurgischen Schulen zu München, Bamberg und 
Innsbruck sind von Ostern 1809 an aufgehoben. Von 
dem Tage der Bekanntmachung des Gegenwärtigen an, 
sollen von diesen Schulen keine Candidaten mehr aufge- 
nommen werden. 
2) Zu München, Bamberg und Innsbruck sollen von Ostern 
3) 
1809 an, Schulen für Landärzte bestehen. 
Der Zweck dieser Schule ist, mit dem möglichst gering- 
sten Aufwande von Zeit und Mitteln aller Art eine be- 
sondere Classe von Aerzten zu bilden, die von der Medi- 
zin, Chirurgie und Geburtshilfe ausschließlich nur das- 
jenige erlernt, was sich zunächst auf deren Anwendung 
am Krankenbette bezieht; was nämlich zur Erkenntniß und 
zur Heilung der gewöhnlich vorkommenden Krankheiten in 
diesen Zweigen der Arzneiwissenschaft führt. Hingegen 
soll von den Studien auf denselben alles dasjenige aus- 
geschlossen sein, was der im höheren Sinne wissenschaft- 
lich gebildete Arzt wissen muß, um theils zur Fortbildung 
seiner Wissenschaft thätig mitwirken, und in den schwie- 
rigsten und seltener vorkommenden Fällen Rath geben, 
theils um vom Staate in der Staats-Arzneikunde ge- 
braucht werden zu können. Die auf diesen Schulen zu 
bildenden Techniker sollen, so viel als möglich, sinnlich 
das Material, an welchem sie ihre Kunst ausüben sollen, 
und die Handgriffe und Werkzeuge dazu kennen lernen, 
und sich in Handhabung derselben eine mechanische Fer- 
tigkeit erwerben. Nach diesem Maßstabe sollen sie mit 
den für sie brauchbaren Kenntnissen in folgenden Zweigen 
der Heilkunde unterrichtet werden: 
Anatomie; 
Physiologie; 
Pathologie; 
Zeichenlehre; 
Heilmittellehre und Pharmacie; 
Allgemeine und besondere Therapie; 
Geburtshilfez; 
Medizinische und operative Chirurgie; 
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