Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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men, während ihrer Studienjahre einen Beitrag, welcher 
jedoch die Summe von Hundert Gulden jährlich nie über- 
schreiten darf. 
Sie müssen sich, bei Vermeidung der nach Art. 1. Nr. 6. 
künftig zu bestimmenden Strafen, genau an die Gesetze 
der Schule binden, womit man sie bei dem Eintritte in 
dieselbe bekannt machen wird. 
Dritter Artikel. 
Stand, die Vorrechte und Obliegenheiten der 
Landärzte betreffend. 
Die Landärzte werden, nachdem sie von ihren Lehrern 
geprüft und für fähig erklärt worden sind, mit einem ge- 
druckten, mit dem Siegel der Schule versehenen, und von 
dem Dekan und allen übrigen Professoren unterschriebenen 
Diplom versehen, und erhatten dadurch den Titel und 
die Vorrechte eines Landarztes in demjenigen Distrikte, 
dessen Gemeinde sie während ihrer Studienzeit auf der 
medizinischen Schule mit Geld unterstützt hat. 
Das Diplom eines Landarztes gibt keinen academischen 
Grad. 
Ein Landarzt kann als solcher nie auf eine Besoldung aus 
den Staatskassen Anspruch machen. 
Die Zahl der Landärzte für jeden Kreis des Königreiches 
soll eine gewisse Norm nicht überschreiten, und die ober- 
sten Kreisbehörden werden Uns hierüber zu seiner Zeit, 
nach Bemessen der Lokalität und der Volksmenge, wobei 
man im Durchschnitte auf drei tausend Seelen in den 
Städten wie auf dem platten Lande einen Landarzt rech- 
nen darf, ihre Vorschläge einsenden. 
Der Landarzt muß in demjenigen Distrikte, der ihn auf 
der Schule unterstützt hat, residiren; er darf aber seine 
Praxis auch außerhalb den Grenzen dieses Distrikts, je- 
doch nur innerhalb des Kreises, in dem der Distrikt liegt, 
ausbreiten. 
Er übt seine Kunst in allen Zweigen derselben aus, in 
denen er unterrichtet worden ist; stets jedoch unter der 
allgemeinen Aufsicht der Landgerichtsärzte und Stadtphy- 
siker, deren gesetzmäßiger Gehilfe er ist, in welcher Hin-
	        
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