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sicht jenen auch eine besondere Instruction zugefertigt
werden wird.
Die Landärzte versehen auf obrigkeitliche Requisition den
Dienst der bisherigen gerichtlichen Wundärzte.
Sie werden für ihre Bemühungen nach den Bestimmun—
gen derjenigen Taxe honorit werden, welche nächstens für
das ganze ärztliche Personal des Königreiches bekannt ge-
macht werden wird. Außerdem aber werden die einzelnen Di-
strikte jedem Landarzte ein Firum von 60 fl. jährlich aus-
mitteln, so wie ihm auch die Besorgung der Gemeinds-
Armen aus der Armenkassa vergütet werden wird.
Sie erhalten nach Anleitung des Landgerichtsarztes die
Aufsicht über die Wundärzte, so lange dergleichen noch
vorhanden sind, und über die Ehehaftsbader ihres Distriktes.
Dabei ist es ihnen selbst unbenommen, Badersgerech-
tigkeiten käuflich an sich zu bringen.
Vierter Artikel.
Die Chirurgen und gegenwärtig studierenden chirur-
gischen Candidaten und die Badersgerechtigkeiten
1)
2)
3)
betreffend.
Die gegenwärtig vorhandenen Chirurgen bleiben in dem
Genusse ihrer Rechte. Sie sind aber den künftigen Land-
Aerzten untergeordnet, und haben sich wohl vorzusehen,
daß sie ihre Competenz nicht überschreiten, und auf irgend
eine Weise Pfuscherei ausüben; da sie sonst unnachsicht-
lich mit Geld und körperlichen Strafen belegt, und im
Wiederbetretungsfalle ihrer Gerechtigkeit verlustig erklärt
werden sollen.
Vom 1. Januar des Jahres 1811 an, darf keine Baders-
Gerechtigkeit mehr an irgend einen andern, als entweder
an einen Landarzt, oder an einen gemeinen Bartscherer
verkauft werden.
Es steht jedem Inländer frei, wenn er eine Badersge-
rechtigkeit an sich gebracht hat, das Barbierhandwerk zu
treiben; jedoch darf sich ein solcher, außer dem Barbieren
mit keiner andern ärztlichen Thätigkeit befassen, als mit dem
Krankenwärterdienste unter der Aufsicht der Physiker und der