Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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sicht jenen auch eine besondere Instruction zugefertigt 
werden wird. 
Die Landärzte versehen auf obrigkeitliche Requisition den 
Dienst der bisherigen gerichtlichen Wundärzte. 
Sie werden für ihre Bemühungen nach den Bestimmun— 
gen derjenigen Taxe honorit werden, welche nächstens für 
das ganze ärztliche Personal des Königreiches bekannt ge- 
macht werden wird. Außerdem aber werden die einzelnen Di- 
strikte jedem Landarzte ein Firum von 60 fl. jährlich aus- 
mitteln, so wie ihm auch die Besorgung der Gemeinds- 
Armen aus der Armenkassa vergütet werden wird. 
Sie erhalten nach Anleitung des Landgerichtsarztes die 
Aufsicht über die Wundärzte, so lange dergleichen noch 
vorhanden sind, und über die Ehehaftsbader ihres Distriktes. 
Dabei ist es ihnen selbst unbenommen, Badersgerech- 
tigkeiten käuflich an sich zu bringen. 
Vierter Artikel. 
Die Chirurgen und gegenwärtig studierenden chirur- 
gischen Candidaten und die Badersgerechtigkeiten 
1) 
2) 
3) 
betreffend. 
Die gegenwärtig vorhandenen Chirurgen bleiben in dem 
Genusse ihrer Rechte. Sie sind aber den künftigen Land- 
Aerzten untergeordnet, und haben sich wohl vorzusehen, 
daß sie ihre Competenz nicht überschreiten, und auf irgend 
eine Weise Pfuscherei ausüben; da sie sonst unnachsicht- 
lich mit Geld und körperlichen Strafen belegt, und im 
Wiederbetretungsfalle ihrer Gerechtigkeit verlustig erklärt 
werden sollen. 
Vom 1. Januar des Jahres 1811 an, darf keine Baders- 
Gerechtigkeit mehr an irgend einen andern, als entweder 
an einen Landarzt, oder an einen gemeinen Bartscherer 
verkauft werden. 
Es steht jedem Inländer frei, wenn er eine Badersge- 
rechtigkeit an sich gebracht hat, das Barbierhandwerk zu 
treiben; jedoch darf sich ein solcher, außer dem Barbieren 
mit keiner andern ärztlichen Thätigkeit befassen, als mit dem 
Krankenwärterdienste unter der Aufsicht der Physiker und der
	        
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