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Landärzte. Jede Uebertretung seiner Competenz soll mit
dem Verluste der Gerechtigkeit bestraft werden.
4) Diejenigen chirurgischen Candidaten, die gegenwärtig auf
den chirurgischen Schulen studieren, können ihre Studien
fortsetzen, und solche, die bis zu Ostern 1809 das nor-
malmäßige Triennium ihrer Lehrzeit noch nicht zurückge-
legt haben werden, dürfen späterhin auf den Schulen für
Landärzte diejenigen Vorlesungen besuchen, die den ihnen
an den chirurgischen Schulen vorgeschriebenen entsprechen,
und an jenen Schulen als Wundärzte absolviren.
5) Um demjenigen Theile der Chirurgen aus der vormal
sogenannten ersten Classe, die ihr Triennium an der chi-
rurgischen Schule wirklich absolvirt, und sich während ihrer
Praxis durch Fleiß, Kenntnisse und vorzügliche Einsicht
ausgezeichnet haben, eine Gelegenheit zu verschaffen, sich
noch weiter auszubilden, und um sie vor den Nachtheilen
zu sichern, die ihnen durch die Anstellung der Landärzte zu-
wachsen müssen, soll ihnen aus besonderer Gnade gestat-
tet sehn, die Schulen für Landärzte, ungeachtet sie nicht
ihre Studien auf den Gymnasien und Lyceen gemacht
haben, zu besuchen, und nach einem anderthalbjährigen
Curse, worüber die näheren Vorschriften ertheilt werden
sollen, als Landärzte, falls sie fähig befunden worden sind,
absolviren zu können. Sie erhalten alsdann das Diplom
und alle Vorrechte der Landärzte. Auf gleiche Weise sol-
len die Fähigsten unter den gegenwärtig auf den chirur-
gischen Schulen Studierenden ausgezeichnet werden. Nur
müssen diejenigen von diesen letztern, die ihr Triennium
zu Ostern 1809 noch nicht absolvirt haben, nach Maß-
gabe ihrer Studienzeit länger an der Schule für Land-
Aerzte verweilen, und diejenigen, die nach dem 1. Januar
1808 inscribirt worden sind, ohne Ausnahme, drei volle
Jahre auf der neuen Schule zubringen, und alle insge-
sammt sind überdies noch gehalten, ihre Studien an der
chirurgischen Schule bis zu Ostern 1809 fortzusetzen.
Die Namen derjenigen Chirurgen und chirurgischen Can-
didaten, die diese Auszeichnung genießen sollen, werden vor dem
Anfange des Herbstsemesters bekannt gemacht werden, und bis
dahin steht es allen, die unter der obenerwähnten Categorie be-
griffen zu seyn glauben, frei, deßhalb mit den legalen Zeugnissen