Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Landärzte. Jede Uebertretung seiner Competenz soll mit 
dem Verluste der Gerechtigkeit bestraft werden. 
4) Diejenigen chirurgischen Candidaten, die gegenwärtig auf 
den chirurgischen Schulen studieren, können ihre Studien 
fortsetzen, und solche, die bis zu Ostern 1809 das nor- 
malmäßige Triennium ihrer Lehrzeit noch nicht zurückge- 
legt haben werden, dürfen späterhin auf den Schulen für 
Landärzte diejenigen Vorlesungen besuchen, die den ihnen 
an den chirurgischen Schulen vorgeschriebenen entsprechen, 
und an jenen Schulen als Wundärzte absolviren. 
5) Um demjenigen Theile der Chirurgen aus der vormal 
sogenannten ersten Classe, die ihr Triennium an der chi- 
rurgischen Schule wirklich absolvirt, und sich während ihrer 
Praxis durch Fleiß, Kenntnisse und vorzügliche Einsicht 
ausgezeichnet haben, eine Gelegenheit zu verschaffen, sich 
noch weiter auszubilden, und um sie vor den Nachtheilen 
zu sichern, die ihnen durch die Anstellung der Landärzte zu- 
wachsen müssen, soll ihnen aus besonderer Gnade gestat- 
tet sehn, die Schulen für Landärzte, ungeachtet sie nicht 
ihre Studien auf den Gymnasien und Lyceen gemacht 
haben, zu besuchen, und nach einem anderthalbjährigen 
Curse, worüber die näheren Vorschriften ertheilt werden 
sollen, als Landärzte, falls sie fähig befunden worden sind, 
absolviren zu können. Sie erhalten alsdann das Diplom 
und alle Vorrechte der Landärzte. Auf gleiche Weise sol- 
len die Fähigsten unter den gegenwärtig auf den chirur- 
gischen Schulen Studierenden ausgezeichnet werden. Nur 
müssen diejenigen von diesen letztern, die ihr Triennium 
zu Ostern 1809 noch nicht absolvirt haben, nach Maß- 
gabe ihrer Studienzeit länger an der Schule für Land- 
Aerzte verweilen, und diejenigen, die nach dem 1. Januar 
1808 inscribirt worden sind, ohne Ausnahme, drei volle 
Jahre auf der neuen Schule zubringen, und alle insge- 
sammt sind überdies noch gehalten, ihre Studien an der 
chirurgischen Schule bis zu Ostern 1809 fortzusetzen. 
Die Namen derjenigen Chirurgen und chirurgischen Can- 
didaten, die diese Auszeichnung genießen sollen, werden vor dem 
Anfange des Herbstsemesters bekannt gemacht werden, und bis 
dahin steht es allen, die unter der obenerwähnten Categorie be- 
griffen zu seyn glauben, frei, deßhalb mit den legalen Zeugnissen
	        
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