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ihrer bisher gemachten Studien und ihres Fortganges bittlich
bei der höchsten Stelle einzukommen.
München, den 29. Juni 1808.
Reg.-Bl. v. J. 1808. Bd. II. St. XI S. 1701.
Instruktion für die Landärzte vom 10. Februar 1812.
Erster Abschnitt.
Die Verhältnisse der Landärzte im Allgemeinen betr.
§. 1.
Da in keinem andern Verhältnisse des bürgerlichen Lebens
der bloßen Gewissenhaftigkeit eines Mannes so viel anvertraut
wird, wie jeder Kranke seinem Arzte anvertrauen muß, so
sind billig die Forderungen an die Moralität eines Arztes die
ersten und dringendsten.
Demnach ist also auch bei einem Landarzte das erste Er-
forderniß: die strenge Beobachtung der Pflichten, die ihm als
Arzt und Mensch in Hinsicht derjenigen obliegen, denen er in
ihren Krankheiten Hilfe zu leisten aufgefordert wird. Treue in
Erfüllung der Vorschriften seiner Kunst, Muth und ausdau-
ernde Standhaftigkeit bei Schwierigkeiten und Gefahren, Ver-
schwiegenheit und schonende Menschlichkeit sind die Haupteigen-
schaften, die er immer und überall an den Tag zu legen hat.
§. 2.
Der Landarzt hat sich als einen Arzt von einer untern
Classe zu betrachten, welcher nur zur Ausübung gewisser Theile
der Heilkunde nach Maßgabe der ihm dazu an der Schule er-
theilten Vorschriften befugt ist. Dem wissenschaftlich gebildeten
Arzte ist er daher durchaus untergeordnet, und kann sich ihm
nie und in keiner Hinsicht an die Seite stellen. Denn während
jener seine Kunst frei und selbstständig treibt, wie er sie in sich
ausgebildet hat, übt hingegen der Landarzt dasjenige, was ihm
von der Arzneikunde gelehrt ward, nur als bloßer Techniker aus,
ohne die höhern wissenschaftlichen Motive, nach welchen seine
Lehrer ihn unterrichteten, immer ganz selbst zu kennen. Daher
müssen die Vorschriften seiner Lehrer und aller wissenschaftlich
gebildeten Aerzte, mit welchen er bei der Behandlung von Krank-