Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ihrer bisher gemachten Studien und ihres Fortganges bittlich 
bei der höchsten Stelle einzukommen. 
München, den 29. Juni 1808. 
Reg.-Bl. v. J. 1808. Bd. II. St. XI S. 1701. 
Instruktion für die Landärzte vom 10. Februar 1812. 
Erster Abschnitt. 
Die Verhältnisse der Landärzte im Allgemeinen betr. 
§. 1. 
Da in keinem andern Verhältnisse des bürgerlichen Lebens 
der bloßen Gewissenhaftigkeit eines Mannes so viel anvertraut 
wird, wie jeder Kranke seinem Arzte anvertrauen muß, so 
sind billig die Forderungen an die Moralität eines Arztes die 
ersten und dringendsten. 
Demnach ist also auch bei einem Landarzte das erste Er- 
forderniß: die strenge Beobachtung der Pflichten, die ihm als 
Arzt und Mensch in Hinsicht derjenigen obliegen, denen er in 
ihren Krankheiten Hilfe zu leisten aufgefordert wird. Treue in 
Erfüllung der Vorschriften seiner Kunst, Muth und ausdau- 
ernde Standhaftigkeit bei Schwierigkeiten und Gefahren, Ver- 
schwiegenheit und schonende Menschlichkeit sind die Haupteigen- 
schaften, die er immer und überall an den Tag zu legen hat. 
§. 2. 
Der Landarzt hat sich als einen Arzt von einer untern 
Classe zu betrachten, welcher nur zur Ausübung gewisser Theile 
der Heilkunde nach Maßgabe der ihm dazu an der Schule er- 
theilten Vorschriften befugt ist. Dem wissenschaftlich gebildeten 
Arzte ist er daher durchaus untergeordnet, und kann sich ihm 
nie und in keiner Hinsicht an die Seite stellen. Denn während 
jener seine Kunst frei und selbstständig treibt, wie er sie in sich 
ausgebildet hat, übt hingegen der Landarzt dasjenige, was ihm 
von der Arzneikunde gelehrt ward, nur als bloßer Techniker aus, 
ohne die höhern wissenschaftlichen Motive, nach welchen seine 
Lehrer ihn unterrichteten, immer ganz selbst zu kennen. Daher 
müssen die Vorschriften seiner Lehrer und aller wissenschaftlich 
gebildeten Aerzte, mit welchen er bei der Behandlung von Krank-
	        
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