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8. 17.
Der Geschäftsgang für die Gegenstände der Medizinalpolizei
ist der für die Kreiscommissariate überhaupt vorgezeichnete, nach
welchem Einlauf, Zutheilung, Bearbeitung, Registratur, Canzlei
und Expedition besorgt wird.
In Gegenständen gemischter Art wird der Generalcommissär
ein gemeinschaftliches Benehmen mit jenen Kreisräthen anordnen,
in deren Fach dieselben zugleich einschlägig sind, und die Auf-
sätze gemeinschaftlich unterzeichnen lassen.
S. 18.
Die Kreiscommissariate haben überhaupt keine Verordnung,
und deshalb auch keine in dem Fache der Medizinalpolizei für
sich zu erlassen, und keine Verfügung zu treffen, über deren
Vorwurf nicht bereits von Uns schon sanctionirte Normen be-
stehen. Diejenigen seltenen Fälle ausgenommen, in welchen eine
unabänderliche Nothwendigkeit keinen Aufschub zuläßt, worüber
aber die Kreiscommissariate jederzeit verantwortlich bleiben,
und sogleich an Uns die Anzeige davon zu machen, und Unsere
Bestätigung zu erholen haben.
Uebrigens haben die Medizinalräthe der Kreiscommissariate
nur allein die von Uns im Fache des Medizinalpolizeiwesens
erlassenen Verordnungen zu vollziehen, die ihnen übertragenen
Gegenstände zu bearbeiten, für die Befolgung der, den Gerichts-
ärzten und dem übrigen medizinischen Personale ihres Kreises
ertheilten Instructionen und Befehle zu wachen, die von den
Gerichtsärzten an sie gelangten legalen Notizen und Anzeigen
zu sammeln, gehörig vorzubereiten und durch das Kreiscom-
missariat an Uns einzubefördern. Diesem nach liegt den Me-
dizinalräthen bei den Kreiscommissariaten besonders ob:
a. Die Sorge für genaue Beobachtung der in dem Fache des
Medizinalwesens bisher erlassenen, und die schleunige Exe-
cution der von Uns künftig zu erlassenden Verordnungen, sie
mögen die Medizinalräthe, oder das ihnen untergeordnete
Personal treffen;
b. die Sammlung aller von den Gerichtsärzten nach §. 11. lit. c.,
d., e., f., g., h., i., k., I., m., n., theils mittelst der
monatlichen, theils mittelst der außerordentlichen Berichte
erstatteten, an sie gelangten Anzeigen und Notizen, welche
sie genau zu ordnen, und nach Vorschriften, welche noch