Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Gestalt der Sache, die eines Arztes nothwendig. Im erstern 
Falle entscheidet die Stimmenmehrheit, und im zweiten der Aus- 
spruch des Arztes. 
8. 14. 
Der Landarzt darf seinen Distrikt nie auf eine längere 
Zeit als 24 Stunden, ohne eine schriftliche Erlaubniß des Ge- 
richtsarztes des Bezirks, und nie auf eine längere Zeit als vier 
Tage ohne eine Erlaubniß von dem General-Commissariat des 
Kreises, verlassen. 
S§. 15. 
Jeder Landarzt muß mit nachstehenden chirurgischen In- 
strumenten versehen seyhn: Trepanations-Instrumente; Amputa- 
tions-Instrumente; Instrumente zum Zahnausziehen; Tracheo- 
tom; Apparat zur Unterbindung der Rippenschlagadern und so 
weiters; Instrumente zum Bauch= und Blasenstich; männlicher 
und weiblicher Katheter; eine Zange mit Zubehör zur Entbin- 
dung; eine Klystir-, Hals-, Mutterspritze, und andere Injections- 
Spritzen; ein Fischbeinstäbchen mit Schwamm zum Herausziehen 
fremder Körper aus dem Schlunde; mehrere Pessaria, Su- 
spensoria und Bruchbänder, und ein gewöhnliches vollstän- 
diges Verbindzeug. Sollte ein Landarzt auch nicht im Stande 
seyn, diese sämmtlichen Instrumente sich gleich bei seinem Dien- 
stesantritte anzuschaffen, so ist er doch verpflichtet, sich nach 
und nach in dem Maße damit zu versehen, daß er drei Jahre 
nach seinem Dienstesantritte im wirklichen Besitz von allen ge- 
naunten ohne Ausnahme sey. 
S. 16. 
Diejenigen Bücher, welche der Landarzt während seines 
Aufenthaltes an der Schule erhält, oder sich anzuschaffen ver- 
pflichtet ist, müssen alle ohne Ausnahme immer bei ihm vor- 
räthig seyn. Ueberdieß ist er verbunden, sich solche neue Bücher 
auf seine Kosten anzuschaffen, deren Besitz von der höchsten 
Stelle für nöthig und nützlich erachtet, und deren Anschaffung 
ihnen desfalls anbefohlen werden möchte. 
8. 17. 
Die Landärzte sind gehalten, ein fortlaufendes Tagebuch 
über die von ihnen behandelten Kranken nach der anliegenden 
Vorschrift zu halten. Sollten sie sich das eine oder das andere 
in dieser oder in der unter 8. 23. des zweiten schnittes für 
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