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Gestalt der Sache, die eines Arztes nothwendig. Im erstern
Falle entscheidet die Stimmenmehrheit, und im zweiten der Aus-
spruch des Arztes.
8. 14.
Der Landarzt darf seinen Distrikt nie auf eine längere
Zeit als 24 Stunden, ohne eine schriftliche Erlaubniß des Ge-
richtsarztes des Bezirks, und nie auf eine längere Zeit als vier
Tage ohne eine Erlaubniß von dem General-Commissariat des
Kreises, verlassen.
S§. 15.
Jeder Landarzt muß mit nachstehenden chirurgischen In-
strumenten versehen seyhn: Trepanations-Instrumente; Amputa-
tions-Instrumente; Instrumente zum Zahnausziehen; Tracheo-
tom; Apparat zur Unterbindung der Rippenschlagadern und so
weiters; Instrumente zum Bauch= und Blasenstich; männlicher
und weiblicher Katheter; eine Zange mit Zubehör zur Entbin-
dung; eine Klystir-, Hals-, Mutterspritze, und andere Injections-
Spritzen; ein Fischbeinstäbchen mit Schwamm zum Herausziehen
fremder Körper aus dem Schlunde; mehrere Pessaria, Su-
spensoria und Bruchbänder, und ein gewöhnliches vollstän-
diges Verbindzeug. Sollte ein Landarzt auch nicht im Stande
seyn, diese sämmtlichen Instrumente sich gleich bei seinem Dien-
stesantritte anzuschaffen, so ist er doch verpflichtet, sich nach
und nach in dem Maße damit zu versehen, daß er drei Jahre
nach seinem Dienstesantritte im wirklichen Besitz von allen ge-
naunten ohne Ausnahme sey.
S. 16.
Diejenigen Bücher, welche der Landarzt während seines
Aufenthaltes an der Schule erhält, oder sich anzuschaffen ver-
pflichtet ist, müssen alle ohne Ausnahme immer bei ihm vor-
räthig seyn. Ueberdieß ist er verbunden, sich solche neue Bücher
auf seine Kosten anzuschaffen, deren Besitz von der höchsten
Stelle für nöthig und nützlich erachtet, und deren Anschaffung
ihnen desfalls anbefohlen werden möchte.
8. 17.
Die Landärzte sind gehalten, ein fortlaufendes Tagebuch
über die von ihnen behandelten Kranken nach der anliegenden
Vorschrift zu halten. Sollten sie sich das eine oder das andere
in dieser oder in der unter 8. 23. des zweiten schnittes für
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