Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die Monatsrapporte gegebenen Vorschrift nicht hinlänglich er— 
klären können, so haben sie sich um die nöthige Aufklärung an ihren 
Gerichtsarzt zu wenden. Von dem Cullenischen System der No— 
sologie, nach welchem sie die Krankheiten bestimmen sollen, wird 
eine neue Ausgabe für diesen Zweck bearbeitet, wovon sich jeder 
Landarzt bei ihrer Erscheinung, welche nebst dem Preise durch 
das Regierungsblatt bekannt gemacht werden wird, ein Exem— 
plar anzuschaffen hat. 
8. 18. 
Die Landärzte unterzeichnen sich durchaus nicht anders als 
N. N. Landarzt des Distriktes N. 
8. 19. 
Die Landärzte verschreiben ihre Recepte, nachdem das neue 
Dispensatorium erschienen, und für jedes Arzneimittel ein deut- 
scher Name als Norm für diesen Zweck festgesetzt seyn wird, 
ohne Ausnahme in deutscher Sprache, ferner leserlich, mit aus- 
geschriebenem Gewichte, beigesetztem Monatstage und Jahre, 
und mit dem Namen desjenigen versehen, für welchen die Or- 
dination ist, die Fälle, wo dieses aus andern lUlrsachen nicht 
angeht, ausgenommen. Zugleich unterzeichnet der Landarzt ras 
Recept, und versieht solches oben an der linken Seite mit einem 
Numerus, welcher mit dem Anfange eines jeden Monats mit Eins 
beginnt, und ohne Unterbrechung bis zum Schlusse des Monats 
fortlauft. Dieses sindet sowohl bei den in den Apotheken berei- 
teten, als bei den in den nächsten 88. erwähnten Arzneien statt. 
Weder von diesen noch von jenen Arzneien darf der Landarzt 
auch das Unbedeutendste, und in der unbedeutendsten Quantität 
in irgend einem Falle verordnen, ohne dafür ein Recept in der 
obenerwähnten Form zu hinterlegen. 
8. 20. 
Bei Bekanntmachung der Apothekerordnung wird festgesetzt, 
in wie ferne die Apotheker befugt sein sollen, den von den Apo— 
theken zu weit entfernt wohnenden Landärzten eine kleine Nie— 
derlage der im Nothfalle augenblicklich erforderlichen Arzneiarten 
anzuvertrauen. Auf eigene Kosten darf aber kein Landarzt sich 
Medicamente beilegen, und auf irgend eine Weise Handel da— 
mit treiben, sondern der Apotheker übergibt dem Landarzte einen 
bestimmten Vorrath an erlaubten Arzneien nach Gewicht und 
Maas, und gesteht demselben für das davon dispensirte einen 
verhältnißmäßigen Rabbat zu, wodurch aber der Preis der
	        
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