Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Medicamente auf keinen Fall über die festzusetzende Taxe erhöht 
werden darf. In den ersten sechs Tagen eines jeden Monats 
rechnet hierauf der Apotheker mit dem Landarzte ab, und ver— 
liert, wenn er dem Landarzte auf längere Zeit kreditirt, das 
Recht, denselben wegen dieser Schuld vor Gericht verfolgen zu 
dürfen. Bei dem Abschlusse der Rechnung übergibt der Land- 
Arzt dem Apotheker die Recepte über diejenigen Arzneimittel, 
die er selbst receptirt hat, und auf welchen der Preis, um den 
er das darauf bemerkte Medicament abgab, in gewöhnlichen 
Ziffern ausgedrückt stehen muß. Sind mehrere Apotheken in 
cinem Gerichtsbezirke, so erhält der Landarzt, welchem eine kleine 
Niederlage von Medicamenten anvertraut wird, solche aus der- 
jenigen, welche zur Gerichtsapotheke erklärt ist. Alles in die- 
sem, so wie in dem vorstehenden §. enthaltene, wird in der 
Apothekerordnung wiever vorkommen, und wo es nöthig scheint, 
noch näher bestimmt werden. 
8. 21. 
Zu Folge der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Juni 1808, 
die Errichtung der Schulen für Landärzte betreffend, erhalten 
die Landärzte aus den Gemeindenkassen der resp. Distrikte, für 
welche sie angestellt sind, ein jährliches Firum von 60 fl. Hie- 
bei aber ist wohl zu verstehen, daß, wo sie in solchen Distrikten 
in den Genuß von Geld= oder Naturalienbezügen treten, in 
welchen sich bisher die Wundärzte, chirurgischen Bader, oder 
einfachen Bader befanden, der Werth dieser Bezüge, so fern er 
den Betrag von 60 fl. nicht übersteigt, von jener ihnen als 
Landärzten zugesicherten Summe in Abrechnung zu bringen ist. 
Uebersteigt der Werth dieser Bezüge die genannte Summe von 
60 fl., so bleiben sie in dem Genusse verselben. In den Städ- 
ten, welche 3000 Einwohner und darüber zählen, erhalten die 
Landärzte, da sie ohnehin daselbst große Vortheile vor den Land- 
Aerzten des platten Landes voraushaben, jenes Fixum von 
60 fl. nicht. Doch sollen sie in den öffentlichen Wohlthätigkeits- 
Anstalten, wo bisher Wundärzte angestellt waren, bei dem Ab- 
gange der letztern vorzugsweise verwendet, und ihre zu leisten- 
den Dienste auf eine angemessene Weise honorirt werden. 
§. 22. 
Ueber die Honorirung der Dienste der Landärzte, sowohl 
bei gerichtlichen Vorfallenheiten, als bei Behandlung der Kran-
	        
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