Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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ken, wird noch das Nähere festgesetzt werden. Bis dahin wird 
als Grundsatz angenommen, das der Landarzt allemal die Hälfte 
der für den Arzt bestimmten Deserviten in Anspruch zu nehmen 
hat. Uebrigens ist er berechtigt, sich auf dem Lande nebst der 
Taxe für die Visite für jede Viertelstunde Wegs, welche der 
Kranke von seinem Wohnorte entfernt ist, vier Kreuzer bezahlen 
zu lassen. Doch ist hiemit blos der Weg zum Kranken hin 
verstanden. Uebrigens ist es in Hinsicht der Honorirung sei— 
ner Besuche gleichgiltig, ob der Landarzt einen Kranken selbst 
behandelt, oder ihn nur als Gehilfe des Arztes besucht. 
8. 23. 
Es wird eben sowohl zur Erleichterung des Landvolks bei— 
tragen, als dem Landarzte zum Vortheile gereichen, wenn er sich 
seine Deserviten für die Behandlung von Kranken überall, wo 
ihm solches angeboten wird, und es sonst für ihn annehmlich 
ist, in Naturalien und so weiters bezahlen läßt. Auch wird es 
in manchen Fällen dem beiderseitigen Vortheile gemäß seyn, daß 
ganze Ortschaften mit dem Landarzte ihres Distriktes einen Con- 
tract abschließen, vermöge welches derselbe alle vorkommende 
Krankheitsfälle, mit Ausnahme großer und gefährlicher Epidemie, 
in einem solchen Orte besorgt, ohne die Entfernung von seinem 
Wohnorte in Rechnung zu bringen; jedoch solches unbeschadet 
der Beiträge, welche eine solche Gemeinde ohnehin schon wegen 
der jährlichen Besoldung des Landarztes zu leisten verpflichtet ist. 
8. 24. 
Ueber die Verrichtungen und Honorirung der Landärzte 
als Gehilfen der medicinischen Besuchsanstalten für arme Kranke 
wird die desfallsige allerhöchste Verordnung das Nähere ent- 
halten. 
S§. 25. 
In dem Falle, wo ein Landarzt zur Ausübung seines Dien- 
stes durch Altersschwäche oder auf irgend eine andere Weise 
durch körperliche und geistige Unvermögenheit unfähig wird und 
mittellos ist, fällt er in die Categorie derjenigen, welche nach 
den betreffenden allgemeinen Normen aus Gemeindemitteln er- 
nährt werden müssen. 
8. 26. 
Der Landarzt kann seine Gerechtsame verlieren, entweder 
temporär oder auf immer. Temporär verliert er sie nach
	        
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