Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

231 
sechsmal geahndeten Versehen wegen Nachlässigkeit oder Mangel 
an Einsicht, und diese Strafe wird nach Umständen durch Geld- 
buße und Einberufung zur Schule um eine wiederholte Prüfung 
zu machen erhöht. Für immer verliert er seine Gerechtsame 
wegen Unvermögenheit zu seinen Dienstesverrichtungen durch 
zu hohes Alter oder unheilbare Geistes= oder Körperkrankheit, 
und wenn zweimal die Suspension wider ihn verhängt ward, 
ohne daß er sich besserte. Am strengsten werden grobe Vernach- 
läßigung oder leichtsinnige Behandlung der Kranken und der 
Verkauf von Arzneien für eigene Rechnung bestraft. Das Wei- 
tere hierüber siehe unter §. 25. des zweiten Abschnitts. 
8. 27. 
Diejenigen Landärzte, welche sich in einer Reihe von Jah- 
ren in der Beobachtung der ihnen obliegenden Pflichten vorzüg- 
lich auszeichnen, werden ihren Verdiensten und den Umständen 
nach angemessene Belohnungen erhalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Verhältnisse der Landärzte zu ihren Vorgesetzten 
und zu dem ihrer Aufsicht untergebenen medizinischen 
Personal, so wie ihre Mitwirkung zur Handhabung 
der med zinischen Polizei und der gerichtlichen 
Medizin betreffend. 
§. 1. 
Die Landärzte werden auf den Vorschlag der General- 
Commissariate jedes Kreises für ihre respektiven Distrikte er- 
nannt. Bei eintretenden Vacaturen und bis sämmtliche land- 
ärztliche Distrikte mit Landärzten versehen werden können, dür- 
fen mehrere Distrikte zu gleicher Zeit von einem Landarzte in 
Hinsicht der Handhabung der medizinischen Polizei und bei ge- 
richtlichen Vorfallenheiten respicirt werden, und ein solcher Land- 
Arzt genießt, so lange dieses Verhältniß dauert, für jeden ihm 
besonders übertragenen Distrikt, alle zufälligen Emolumente. 
Doch hat die definitive Ernennung ausschließlich nur für einen 
Distrikt statt, und sobald die definitive Besetzung der einem 
Landarzte außerordentlich übertragenen Distrikte mit andern Sub- 
jecten erfolgt, welches überall sobald wie möglich geschehen soll, 
cessirt sogleich der Dienst und die Emolumentenbezüge des erstern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.