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sechsmal geahndeten Versehen wegen Nachlässigkeit oder Mangel
an Einsicht, und diese Strafe wird nach Umständen durch Geld-
buße und Einberufung zur Schule um eine wiederholte Prüfung
zu machen erhöht. Für immer verliert er seine Gerechtsame
wegen Unvermögenheit zu seinen Dienstesverrichtungen durch
zu hohes Alter oder unheilbare Geistes= oder Körperkrankheit,
und wenn zweimal die Suspension wider ihn verhängt ward,
ohne daß er sich besserte. Am strengsten werden grobe Vernach-
läßigung oder leichtsinnige Behandlung der Kranken und der
Verkauf von Arzneien für eigene Rechnung bestraft. Das Wei-
tere hierüber siehe unter §. 25. des zweiten Abschnitts.
8. 27.
Diejenigen Landärzte, welche sich in einer Reihe von Jah-
ren in der Beobachtung der ihnen obliegenden Pflichten vorzüg-
lich auszeichnen, werden ihren Verdiensten und den Umständen
nach angemessene Belohnungen erhalten.
Zweiter Abschnitt.
Die Verhältnisse der Landärzte zu ihren Vorgesetzten
und zu dem ihrer Aufsicht untergebenen medizinischen
Personal, so wie ihre Mitwirkung zur Handhabung
der med zinischen Polizei und der gerichtlichen
Medizin betreffend.
§. 1.
Die Landärzte werden auf den Vorschlag der General-
Commissariate jedes Kreises für ihre respektiven Distrikte er-
nannt. Bei eintretenden Vacaturen und bis sämmtliche land-
ärztliche Distrikte mit Landärzten versehen werden können, dür-
fen mehrere Distrikte zu gleicher Zeit von einem Landarzte in
Hinsicht der Handhabung der medizinischen Polizei und bei ge-
richtlichen Vorfallenheiten respicirt werden, und ein solcher Land-
Arzt genießt, so lange dieses Verhältniß dauert, für jeden ihm
besonders übertragenen Distrikt, alle zufälligen Emolumente.
Doch hat die definitive Ernennung ausschließlich nur für einen
Distrikt statt, und sobald die definitive Besetzung der einem
Landarzte außerordentlich übertragenen Distrikte mit andern Sub-
jecten erfolgt, welches überall sobald wie möglich geschehen soll,
cessirt sogleich der Dienst und die Emolumentenbezüge des erstern