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erscheinen werden, nach dem Ende eines jeden Vierteljahres,
d. i. mit Anfang des Januars, Aprils, Juli und Oktobers,
durch das Kreiscommissariat Uns vorzulegen haben;
. die Uebersicht und Controle aller in dem Kreise befindlichen
Individuen, besonders aber der Gerichtsärzte, derselben
Geschäftsführung und Conduite;
. die Oberaufsicht auf alle in ihrem Kreise befindlichen, der
Sanitätspolizei untergeordneten Anstalten. II. Titel §. 11.
lit. i.;
. die Bearbeitung einzelner besonderer Gegenstände, welche
Wir ihnen auflegen werden;
. die Begutachtung auf erledigte oder wieder zu besetzende
Stellen der Gerichtsärzte, der Aerzte an Instituten der
Wohlthätigkeit u. s. w. Von jeder solchen Erledigung durch
Tod oder Ortsveränderung müssen Wir unverzüglich in
Kenntniß gesetzt werden;
die Bewilligung der Reiselizenzen, welche die Gerichtsärzte
auf eine längere Zeit als vier Tage bei den Kreiscommissa-
riaten und im Falle einer Reise nach Unserer Residenz-
stadt, durch dasselbe bei Uns unmittelbar nachzusuchen haben.
Doch müssen die Gerichtsärzte in solchen Fällen, gleich-
wie bei einer sie befallenden anhaltenden Krankheit, ein
annehmbares Provisorium treffen, welches in einem als
fähig anerkannten Arzte, der in der Bittschrift zu benennen
ist, zu bestehen hat;
. die Begutachtung einer allenfallsigen Vermehrung oder
andern Theiles Verminderung des ärztlichen Personals, nach
den Verhältnissen der Lokalität und der Volksmenge;
. die Vorschläge und Begutachtungen zu verdienten Be-
lobungen oder Ahndungen des medizinischen Personals ihres
Kreises; die Entscheidung der auf das Wissenschaftliche oder
Polizeiliche des Medizinalwesens Bezug habenden Zwiste
desselben, wenn zu ihnen ein förmlicher Recurs genommen
wird;
die Oberaufsicht auf Medizinal= und Apothekertaxen, Apo-
theken-Visitationen, die Superrevision derlei Rechnungen,
wenn sie dazu aufgefordert oder damit beauftragt werden;
. die Leitung der polizeilichen oder medizinischen Vorkehrungen
bei ausbrechenden Epidemien, ansteckenden Krankheiten, Vieh-
Med., Verordn. 2