Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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erscheinen werden, nach dem Ende eines jeden Vierteljahres, 
d. i. mit Anfang des Januars, Aprils, Juli und Oktobers, 
durch das Kreiscommissariat Uns vorzulegen haben; 
. die Uebersicht und Controle aller in dem Kreise befindlichen 
Individuen, besonders aber der Gerichtsärzte, derselben 
Geschäftsführung und Conduite; 
. die Oberaufsicht auf alle in ihrem Kreise befindlichen, der 
Sanitätspolizei untergeordneten Anstalten. II. Titel §. 11. 
lit. i.; 
. die Bearbeitung einzelner besonderer Gegenstände, welche 
Wir ihnen auflegen werden; 
. die Begutachtung auf erledigte oder wieder zu besetzende 
Stellen der Gerichtsärzte, der Aerzte an Instituten der 
Wohlthätigkeit u. s. w. Von jeder solchen Erledigung durch 
Tod oder Ortsveränderung müssen Wir unverzüglich in 
Kenntniß gesetzt werden; 
die Bewilligung der Reiselizenzen, welche die Gerichtsärzte 
auf eine längere Zeit als vier Tage bei den Kreiscommissa- 
riaten und im Falle einer Reise nach Unserer Residenz- 
stadt, durch dasselbe bei Uns unmittelbar nachzusuchen haben. 
Doch müssen die Gerichtsärzte in solchen Fällen, gleich- 
wie bei einer sie befallenden anhaltenden Krankheit, ein 
annehmbares Provisorium treffen, welches in einem als 
fähig anerkannten Arzte, der in der Bittschrift zu benennen 
ist, zu bestehen hat; 
. die Begutachtung einer allenfallsigen Vermehrung oder 
andern Theiles Verminderung des ärztlichen Personals, nach 
den Verhältnissen der Lokalität und der Volksmenge; 
. die Vorschläge und Begutachtungen zu verdienten Be- 
lobungen oder Ahndungen des medizinischen Personals ihres 
Kreises; die Entscheidung der auf das Wissenschaftliche oder 
Polizeiliche des Medizinalwesens Bezug habenden Zwiste 
desselben, wenn zu ihnen ein förmlicher Recurs genommen 
wird; 
die Oberaufsicht auf Medizinal= und Apothekertaxen, Apo- 
theken-Visitationen, die Superrevision derlei Rechnungen, 
wenn sie dazu aufgefordert oder damit beauftragt werden; 
. die Leitung der polizeilichen oder medizinischen Vorkehrungen 
bei ausbrechenden Epidemien, ansteckenden Krankheiten, Vieh- 
Med., Verordn. 2
	        
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