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§. 20.
Ihnen liegt die Unteraufsicht über das Gesundheitswohl
aller von Staatswegen in die Kost gegebenen Findel= und Wai-
senkinder ob.
§. 21.
Sie haben mit besonderer Aufmerksamkeit auf alle medizi-
nische Pfuschereien, sei es in Ausübung eines Theils der Kunst
oder im Medicamentenverkauf, zu wachen, und solche unverzüg-
lich zur Kenntniß des Gerichtsarztes zu bringen.
8. 22.
Sie haben in ihrem Distrikte die nach noch zu ertheilenden
genauern Vorschriften einzuführende Todtenbeschau zu besorgen,
so wie ihnen auch die Unteraufsicht über die Begräbnifplätze
und Leichenhäuser obliegt.
§. 23.
Jeder Landarzt ist gehalten, dem Gerichtsarzt des oder der
Bezirke, in welchen er prakticirt, jeden Monat einen Rapport
über die von ihm behandelten Kranken= und Geburtsfälle nach
dem anliegenden Muster zu übergeben. Zugleich mit diesem
Rapport haben die Landärzte ihren respectiven Gerichtsärzten
alle während dem betreffenden Monate in ihrem Bezirke sich
ergeben habenden besonders merkwürdigen medizinischen Fälle,
die zu ihrer Kenntniß gekommen sind, und deren unverweilte
Anzeige ihnen nicht vorschriftsmäßig oblag, vorzulegen. Das
Generalcommissariat jedes Kreises wird Sorge tragen, daß Ta-
bellen für diese Monatsrapporte sowohl, als für die unter § 17.
des ersten Abschnitts erwähnten Tagebücher solchergestalt in
Druck gelegt werden, daß sie um einen möglichst geringen Preis
an die Landärzte, die sie bei ihren Gerichtsbehörden abzulangen
haben, überlassen werden können.
8. 24.
Die Landärzte sind gehalten, dem Gerichtsarzt ihres Be-
zirks ihr Krankentagebuch, die unter den §§. 15. und 16. des
ersten Abschnittes erwähnten Instrumente und Bücher, und die-
jenigen, welchen ein Medicamentendepot anvertraut ist, auch
dieses zur Untersuchung vorzuzeigen und vorzulegen.
8. 25.
Macht sich der Landarzt größerer oder geringerer Fehler
in seinem Dienste schuldig, so hat ihm der Gerichtsarzt seines