Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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seuchen u. dgl., worüber ebenfalls jedesmal sogleich an Uns 
Bericht zu erstatten ist; 
m. die Ausmittlung, ob auswärtigen, durch ihre Kreise reisen— 
den Aerzten, Operateurs u. s. w. Unseren gegebenen Ver— 
ordnungen vom 31. August 1805 (Regierungsblatt 1805, 
Stück XL. Seite 102 2c.) zu Folge, die Ausübung ihrer 
Kunst zu gestatten sey. 
8. 19. 
Ueber alle den Medizinalräthen zugetheilten, von denselben 
erledigten, oder unerledigt gebliebenen Gegenstände, wird der 
Generalcommissär des Kreises, in den vierteljährig, seiner In- 
struktion gemäß einzusendenden Geschäftstabellen, gleichwie für 
die übrigen Räthe, seine Bemerkungen machen. 
8. 20. 
In Hinsicht der Reiselicenzen und übrigen Verhältnisse 
bleibt es für die Medizinalräthe bei den in der angezogenen 
Instruktion enthaltenen Bestimmungen. 
IV. Titel. 
Medicinalbüreau bei Unserem geheimen Ministe- 
rium des Innern. 
Wir haben schon bei Errichtung Unseres geheimen Mini- 
steriums des Innern, das Medizinalwesen als einen der wich- 
tigsten Zweige der Staatspolizei, demselben zur Besorgung und 
obersten Leitung übergeben. Bei diesem Unserm Ministerium 
haben Wir gegenwärtig in der Section der Polizei ein eigenes 
Medizinalbüreau errichtet, und die erforderlichen Weisungen er- 
lassen, damit das Medizinalwesen dem von Uns genehmigten 
Plane gemäß, systematisch bearbeitet, in allen Theilen Unseres 
Reiches in homogene Anwendung treten kann. 
Von Unsern Kreiscommissariaten, Medizinalräthen, Ge- 
richtsärzten, Polizeistellen und dem gesammten ärztlichen Per- 
sonale erwarten Wir die thätigste Mitwirkung nach der Ge- 
schäftssphäre eines jeden, um in diesem wichtigen Gegenstande 
Uns sowohl, als Unsern getreuen Unterthanen die Früchte des 
Erfolges zu sichern. 
München, den 8. September 1808. 
Reg.-Bl. v. J. 1803. St. LVI. Bd. II. S. 2189.
	        
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