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10) Klystir- und Mutterspritzen,
11) den Instrumenten zur Trepanation und Amputation,
welche sie sich nach Thunlichleit anschaffen sollen,
12) einem einfachen, geburtshilflichen Instrumenten-Etui,
13) den nöthigsten Geräthschaften zum Dispensiren der
Arzneien,
14) dem medizinischen, gesetzgemäßen Maße und Gewichte.
8. 9
Bei untergeordneter Behandlung von Krankheits= oder Ge-
burtsfällen unter Leitung der Aerzte sollen sie nicht nur alle
Vorschriften der Aerzte genau befolgen, sondern diesen auch bei
Entfernung von den Kranken die nöthigen schriftlichen Anzeigen
durch die Angehörigen der Kranken zustellen lassen.
8. 10.
Sie müssen auf alle Recepte das Datum, den Vor= und
Zunamen, so wie auch am Ende den Wohnort des Kranken
setzen.
§. 11.
Werden Chirurgen zur eigenen Behandlung von Krankheits-
oder Geburtsfällen berufen, welche ihnen nicht gestattet ist; so
haben sie die Uebernahme derselben für sich geradezu zu verwei-
gern und den Kranken oder Gebärenden die Erholung ärztlicher
Hilfe zu empfehlen.
Bei Kranken, welchen die Wahl des Arztes zusteht, sollen
sie sich aller Einmischung in dieselbe enthalten.
Bei solchen Kranken aber, welche sich zur Aufnahme in
Wohlthätigkeitsanstalten oder zur Besorgung von Seite der
Krankenbesuchsanstalten eignen, haben sie die nöthigen Anzeigen
an die Wohlthätigkeitsanstalten, Armenärzte, Polizeibehörden
oder Gemeindevorsteher schriftlich zu machen, und durch die
Kranken oder ihre Angehörige ihre Zustellung an diese einzuleiten.
§. 12.
Befinden sich aber in solchen Fällen Kranke oder Gebärende
an sich schon in dringender Gefahr, oder in einem Zustande,
dem bei seiner Vernachläßigung wirkliche Gefahr folgen muß,
und sind sie hiebei ohne ärztliche Hilfe, oder ist ein solcher Zu-
stand in Abwesenheit des Arztes unvermuthet, und diesem un-
bewußt eingetreten; so sind die Chirurgen zur Leistung der Noth-
hilfe, mit gleichzeitiger Anzeige davon an den Arzt, befugt und
selbst verpflichtet.