Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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III. Befugnisse. 
8. 13. 
Außer den, den Chirurgen, in Folge ihrer Barbier= oder 
Baders-Concessionen oder Gerechtigkeiten, ohnehin schon zu- 
ständigen Gewerbsbefugnissen, steht denselben auch die Aus- 
übung des Erlernten, theils selbst, theils unter Leitung der 
Aerzte, in folgender Art zu: 
§. 14. 
a) Sie dürfen chirurgische Krankheiten, Geburtsfälle und so- 
b) 
genannte medizinische Krankheiten selbstständig behandeln, 
welche ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit, ihrem Grade 
und mindern Verwicklung gemäß, nicht mit Gefahr des 
Lebens oder der Gesundheit für die Folge, und nicht mit 
Gefahr der Nichterhaltung einzelner Körpertheile verbun- 
den sind; 
die Bestimmung dieser Gefahrlosigkeit beschränkt sich nicht 
auf den ersten Zeitraum der Krankheiten allein, sondern 
faßt auch die später sich erst entwickelnde Gefahr in sich- 
daher die Chirurgen sich auch die Behandlung eines Fal- 
les nicht selbstständig erlauben können, der später leicht 
gefährlicher werden kann, oder muß; 
alle langwierige Krankheiten sollen die Chirurgen nicht für 
sich selbst behandeln, sondern die Leidenden wenigstens 
zugleich zur ärztlichen Hilfe verweisen; 
gleiche Bestimmung tritt bei Krankheiten höheren Gra- 
des ein, wenn dieselben auch bei geringerem Grade an 
und für sich nicht gefährlich sind, aber es durch das Lei- 
den einzelner Theile, oder durch Allgemeinheit werden. 
Krankheiten und Geburtsfälle, wobei ein Zusammentreten 
mehrerer Zustände in der Art eintritt, daß sie in bedeu- 
tende Uebel übergehen, und nur durch besondere richtige 
Behandlung und durch gemischte Kur gehoben werden 
können, dürfen von den Chirurgen nicht selbstständig be- 
handelt werden. 
Fälle, welche durch krankhafte Anlage, durch zu zartes 
oder zu hohes Alter, durch Entwickelungszeiträume des 
Körpers oder Menstruation, Schwangerschaft, Gebären, 
leicht bedeutend werden können, gehören nicht in der Chi- 
rurgen selbstständige Praxis;
	        
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